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Kreis Düren

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Ausbreitung des Corona-Virus: Automatische Quarantäne

Die Anzahl der nachgewiesenen Omikron-Fälle im Kreis Düren steigt wie erwartet sprunghaft an. Nur mit Hilfe der Eigenverantwortung von Infizierten und Kontaktpersonen kann die Ausbreitung weiter eingeschränkt werden.

Verpflichtung zur automatischen Quarantäne

Denn aufgrund der hohen Anzahl der zu bearbeitenden Fälle kann die Kontaktpersonennachverfolgung nicht mehr in vollem Umfang erfolgen. Das Gesundheitsamt des Kreises Düren weist daher darauf hin, dass Betroffene gemäß der Coronatest- und Quarantäneverordnung des Landes NRW verpflichtet sind, sich eigenverantwortlich und automatisch in Quarantäne zu begeben.

Aufgrund dieser automatischen Quarantäne ist keine individuelle Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt mehr erforderlich. Somit wird auch keine Quarantänebescheinigung vom Gesundheitsamt für den Arbeitgeber benötigt. "Bitte kommen Sie der Verpflichtung unbedingt nach und tragen damit dazu bei, die Verbreitung der Omikron-Variante so zu verzögern, dass unsere Krankenhäuser nicht überlastet werden", appelliert der Leiter des Kreisgesundheitsamtes, Dr. Norbert Schnitzler. Wenn das Gesundheitsamt in Einzelfällen individuelle Regelungen für Betroffene anordnet, so ist diesen Regelungen zu folgen. "Eigenverantwortung ist in diesen Zeiten besonders wichtig, aber auch die Auffrischungsimpfung hat eine enorme Bedeutung, um gut geschützt zu sein. Lassen Sie sich impfen", sagt Landrat Wolfgang Spelthahn.

Aufgrund der zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante werden künftig alle Fälle gleich behandelt. Es wird somit nicht mehr unterschieden, ob jemand mit der Omikron-Variante oder einer anderen Variante infiziert ist oder einen entsprechenden Kontakt hatte.

Viele Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in der Verlinkung am Ende der Seite.

Ab sofort gilt die folgende neue Vorgehensweise:

Bei Menschen mit Symptomen oder positivem Schnelltest

  • Positiv getestete Menschen sind ab dem ersten Erregernachweis (Datum des Abstriches der positiven PCR oder eines Schnelltests) für insgesamt 10 Tage in Quarantäne und haben eine Freitestmöglichkeit nach 5 Tagen vorrangig per qualifiziertem Schnelltest als Fremdtestung in einem Testzentrum, Arztpraxis oder Apotheke. 

Das gilt für Kontaktpersonen

  • Die Absonderungspflicht für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von Covid-Fällen entfällt. Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen, die über ein positives Testergebnis informiert wurden, wird jedoch empfohlen für 5 Tage enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, zu vermeiden und, sofern möglich, im Homeoffice zu arbeiten.  

    Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur, Nutzung von Selbsttests und Bürgertestung) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag empfohlen.

    KITA- und Schulkindern mit einem positiven Fall im Haushalt wird empfohlen, 5 Tage der Einrichtung fernzubleiben und am 5. Tag mindestens einen Antigenselbsttest durchzuführen. Am 6. Tag kann, bei negativem Test, die Einrichtung wieder besucht werden.

    Treten innerhalb von 10 Tagen nach dem Kontakt zur positiv getesteten Person Symptome auf, sind diese Personen verpflichtet, umgehend eine Testung durchzuführen. 

Das bedeutet Quarantäne

Folgende Maßnahmen sind während der Quarantäne einzuhalten:

  • direkter Rückzug in die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Unterkunft
  • kein Verlassen der Unterkunft während der Quarantäne, auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes
  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden.
  • Kontakte zu anderen, nicht in der Quarantäne befindlichen Menschen innerhalb der Unterkunft sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Betreuungsbedarf). Dann müssen wichtige Verhaltensregeln eingehalten werden, wie das Tragen einer medizinischen Maske, gute Handhygiene und ausreichendes Lüften in den Räumen.
  • Der eigene Garten, der Balkon oder eine Terrasse dürfen genutzt werden – aber nicht, um andere Menschen zu treffen.
  • Die Wohnung darf nur verlassen werden, um an Tag 7 eine PCR-Corona-Testung oder einen Schnelltest durchzuführen. Zusätzlich können wichtige Arzttermine in Absprache mit dem Arzt oder Gesundheitsamt wahrgenommen werden. Dabei ist es sehr wichtig, die Verhaltensregeln einzuhalten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, medizinische Maske tragen).

Informationspflicht

Personen mit positivem Testergebnis (infizierte Personen) müssen unmittelbar ihre engen persönlichen Kontakte informieren. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht- oder nicht-belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt (über 10 Minuten) kein Abstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wurde und keine medizinischen Masken getragen wurden. Die informierten Personen müssen sich wie unter der Kategorie "Kontaktpersonen" beschrieben verhalten.

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