Rechtsgrundlage
Nach § 29 Abs.2 der StVO sind Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden genehmigungspflichtig. Genehmigungen werden erteilt nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und sonstigen Straßenrechtlichen Vorschriften.
Welche Veranstaltungen können im öffentlichen Verkehrsraum genehmigt werden?
- Festzüge/Karnevalsumzüge
- Straßenfeste
- Sportveranstaltungen
- Info-Veranstaltungen
- Kulturveranstaltungen
Anträge
Bitte füllen Sie den folgenden Online-Antrag aus:
Den ausgefüllten Antrag stellen Sie direkt online (unten links über den Button "Daten absenden" beim Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung).
Die Veranstaltererklärung muss vorab von Ihnen ausgedruckt und unterschrieben werden. Im günstigsten Fall, laden Sie diese als pdf hoch und hängen sie vor online-Antragstellung an. Ebenso können Sie den Versicherungsnachweis als pdf hochladen und anhängen. Als Versicherungsnachweis wird nur das im Antrag hinterlegte Schreiben akzeptiert. Abwandlungen oder Änderungen der Versicherungsgesellschaften werden nicht anerkannt.
Sollte bei Antragstellung noch kein Versicherungsnachweis vorliegen, kann dieser per Post oder Email nachgereicht werden.
Fristen
Je nach Größe und Umfang der Veranstaltung sollte der Antrag ca. 4 Wochen (mindestens jedoch 2 Wochen) vor der Veranstaltung gestellt werden.
Karnevalsumzüge
Anträge für Karnevalsumzüge sind mindestens vier Wochen vor Karneval einzureichen.
Wichtiger Hinweis für die Teilnahme von Anhängern an Brauchtumsveranstaltungen (Karneval), die nicht über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen.
1. Das TÜV Gutachten von Brauchtumsfahrzeugen ersetzt nicht die Betriebserlaubnis.
2. Zur Erlangung dieser Betriebserlaubnis, ist der Anhänger beim TÜV vorzuführen. Dort
wird ein Gutachten nach § 21 StVZO i.V. mit § 4 Abs.1 FZV erstellt.
3. Sie vereinbaren bei der Zulassungsstelle einen Termin zur Erteilung der Betriebserlaub-
nis. Diese Betriebserlaubnis wird einmalig erteilt.
4. Die Betriebserlaubnis muss dann immer zusammen mit dem Brauchtumsgutachten beim
TÜV zur Verlängerung dieses Gutachtens vorgelegt werden.
5. Sollte der Anhänger nicht über eine Fahrgestellnummer FIN verfügen, ist das Fahrzeug
ebenfalls erst bei einem Kfz. Sachverständigen vorzuführen.
6. Die Kosten für alle og. Maßnahmen sind bei den technischen Sachverständigen zu erfra-
gen.
7. Werden alle erforderlichen Unterlagen zur Erlangung einer Betriebserlaubnis bei der Zu-
lassungsstelle vorgelegt, wird dort eine Gebühr für die einmalige Erteilung in Höhe von
39,50 € fällig.
Downloads (Karnevalsumzüge)
- Erlass BE Anhänger BrauchtumPDF-Datei194,52 kB
- Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei BrauchtumsveranstaltungenPDF-Datei2,62 MB
- Übersicht der notwendigen Unterlagen für den Einsatz verschiedener Fahrzeuge bei KarnevalsumzügenPDF-Datei126,29 kB
- Liste der am Umzug teilnehmenden FahrzeugePDF-Datei33,72 kB
- Erklärung Wagenbauer (Umzug)PDF-Datei35,98 kB
- Merkblatt zu Brauchtumsumzügen "Unfallverhütungsvorschriften für Anhänger"PDF-Datei107,79 kB
Zuständigkeit
Das Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung ist für die Genehmigung aller Veranstaltungen auf dem Gebiet des Kreises Düren, außer den Stadtgebieten Düren und Jülich, zuständig.