Rechtsgrundlage
Nach § 21a der StVO müssen während der Fahrt Sicherheitsgurte angelegt sein.
Ausgenommen sind:
- Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung
- Lieferanten bei Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk
- Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen
- Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist
- sowie weitere Ausnahmen bei Fahrten mit Kraftomnibussen
Von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes kann nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b der StVO eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Antragstellung
Sie beantragen formlos per Fax, per Post oder persönlich beim Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung die Befreiung von der Anschnallpflicht. Ihrem Antrag beigefügt ist ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass das Anlegen eines Sicherheitsgurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und der Antragsteller von der Gurtpflicht befreit werden muss. Der Arzt muss unbedingt attestieren, für welchen Zeitraum (zeitlich befristet von- bis, oder unbefristet) die Befreiung ausgestellt werden soll.
Am sinnvollsten ist es jedoch, das folgende Antragsformular auszufüllen und sich mit diesem Vordruck von Ihrem behandelnden Arzt die Befreiung der Gurtpflicht attestieren zu lassen.
Zuständigkeit
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung des Kreises Düren. Wohnen Sie im Zuständigkeitsbereich der Stadt Düren oder Stadt Jülich, so wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.
Gebühren
keine