Großraum und/oder Schwertransporte, die bauartbedingt von der StVZO abweichen
Eine Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung – StVO muss ausgestellt werden bei der Durchführung von Großraum und/oder Schwertransporten, die bauartbedingt von der Straßenverkehrzulassungsordnung – StVZO abweichen. Dies gilt auch bei Fahrzeugen mit Sichtfeldeinschränkung (z.B. bei einem Gabelstapler). Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer gültigen Ausnahmegenehmigung nach §70 Straßenver-kehrszulassungsordnung - StVZO.
Außerdem muss es sich bei der Ladung um eine unteilbare Ladung handeln. Die genaue Definition von unteilbarer Ladung ist in den Verwaltungsvorschriften zu §29 Abs.3 StVO unter IV Voraussetzung der Erlaubnis nachzulesen.
Für diese Genehmigung nach §70 StVZO ist unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht immer die Zulassungsbehörde (hier: Zulassungsstelle) zuständig für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader.
Außerdem ist die Zulassungsbehörde für alle anderen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis maximal 3,5t zuständig.
Für alle anderen Fahrzeuge, die schwerer sind, also über 3,5t, ist die Bezirksregierung zuständig.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte, die nach den §§ 32 u. 34 StVZO zulässigen Grenzen überschreiten oder bei denen das Sichtfeld ( § 35 b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO.
In Nordrhein-Westfalen sind hierfür die Bezirksregierungen zuständig, z.B. für den Kreis Düren ist dies die Bezirksregierung Köln (Öffnet in einem neuen Tab).
Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladung mit Überbreite, Überhöhe, Überlänge
Eine Ausnahmegenehmigung gem. §46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung – StVO muss ausgestellt werden, wenn das Fahrzeug, oder die Fahrzeugkombination der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht, aber eine übergroße Ladung befördert, die nach vorne, hinten, zur Seite oder über das Fahrzeug hinaus ragt.
Rechtsgrundlage
Gemäß den gesetzlichen Richtlinien (§ 22 Abs. 2 StVO) dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung höher als 4 m, aber nicht breiter als 3 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
Sollte die Ladung diese Abmessungen überschreiten, können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO).
Antragstellung
Sie beantragen die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ausschließlich über das Internetportal:
Dort registrieren Sie sich für den Landkreis Düren und beantragen damit die Freischaltung. Sobald die Freischaltung erfolgt ist, kann der Antrag gestellt werden.
Bei Antragstellung ist immer eine ausgefüllte und unterschriebene HaftungserklärungPDF-Datei266,99 kB im pdf-Format beizufügen.
Ebenso erforderlich, bei Beantragung einer Erlaubnis nach §29 Abs. 3 StVO, die Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO. Diese ist ebenfalls im pdf-Format hochzuladen und dem Antrag beizufügen.
Der Antrag kann dort eingereicht werden:
- in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt sowie
- bei den Behörden, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung nach §13 Handelsgesetzbuch hat.
Was Sie sonst noch wissen müssen
Aufgrund Ihrer Angaben wird der von Ihnen beantragte Fahrtweg mit diesen Transportabmessungen auf Befahrbarkeit überprüft. Daher ist es wichtig, und erforderlich, den Fahrtweg vorab auf Befahrbarkeit zu prüfen.
Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel einige Tage (je nach Fahrtweg und Fahrzeugabmessungen). Es ist immer sinnvoll, den Antrag frühzeitig, nach Möglichkeit zwei Wochen vor Transportbeginn zu beantragen. Bei hohen Gewichten und statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken können längere Fristen erforderlich sein.
Bei langen und/oder breiten und/oder hohen oder schweren Transporten ist oft mit Auflagen, die zur Absicherung des Transportes gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern oder zum Schutze der Brücken dienen, zu rechnen. Anstelle einer früheren Polizeibegleitung müssen heute in fast allen Fällen Verwaltungshelfer und BF4 Fahrzeuge eingesetzt werden.
Es können Einzel- oder Dauererlaubnisse beantragt werden. Für Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen bis max. 60t Gesamtgewicht können 5 Fahrtwege (Hin- plus Rückfahrten) beantragt werden. Für alle Fahrzeuge über 60t ist lediglich eine Hin- und eine Rückfahrt je Antrag möglich.