Allgemeine Informationen
Das Land Nordrhein Westfalen fördert den sozialen Wohnungsbau mit öffentlichen Mitteln. Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf nur beziehen, wer über einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt. Der Wohnberechtigungsschein wird in den Städten Düren und Jülich von den Stadtverwaltungen, ansonsten von der Kreisverwaltung des Kreises Düren ausgestellt.
Die Wohnfläche der Sozialwohnungen ist begrenzt und darf die angegebene Größe nicht überschreiten. Ausnahmen können jedoch vom Verfügungsberechtigten (Vermieter) bei der Bewilligungsbehörde (Stadt oder Kreis) beantragt werden.
Zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines darf der Antragsteller mit seinen zum Haushalt gehörenden Personen die Einkommensgrenze nach § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW – WFNG NRW – nicht überschreiten. Hierzu wird das Einkommen aller Personen mit eigenen Einkünften überprüft. Falls Einkommensveränderungen für die nächsten zwölf Monate feststehen, werden diese berücksichtigt. Vom Jahresbruttoeinkommen werden neben den Werbungskosten, Sozialabgaben und Steuerzahlungen (max. 36 %) weitere Freibeträge in Abzug gebracht. Die Freibeträge ergeben sich unter anderem dadurch, dass jemand verheiratet, schwerbehindert / pflegebedürftig oder gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit bestimmte individuelle Lebenslagen berücksichtigt werden können.