Rechtsgrundlage
Nach § 21a der StVO müssen Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.
Von der Pflicht zum Tragen des Schutzhelmes kann nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b der StVO eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Antragstellung
Sie beantragen formlos per Fax, per Post oder persönlich beim Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung die Befreiung von der Helmpflicht.
Ihrem Antrag beigefügt ist ein ärztliche Attest aus dem hervorgeht, dass das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen nicht möglich ist und der Antragsteller von der Helmpflicht befreit werden muss.
Zuständigkeit
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung des Kreises Düren. Wohnen Sie in der Stadt Düren oder Jülich, so wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.
Gebühren
keine