Aufgaben und Leistungen
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
Nach den §§ 102 und 104 Abs. 1 GO NRW hat die örtliche Rechnungsprüfung folgende Pflichtaufgaben:
- die Prüfung des Jahresabschlusses des Kreises,
- die Prüfung der Jahresabschlüsse der Sondervermögen,
- die Prüfung des Gesamtabschlusses,
- die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
- die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
- bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
- die Prüfung von Vergaben,
- Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen eines internen Kontrollsystems.
Weitere Pflichtaufgaben sind im KorruptionsbG NRW oder dem AG SGB XII NRW enthalten.
Die örtliche Rechnungsprüfung kann darüber hinaus nach § 104 Abs. 2 GO NRW folgende Aufgaben wahrnehmen:
- die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
- die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Absatz 2 GO NRW,
- die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
Diese Aufgaben werden nun nicht mehr durch den Kreistag übertragen, sondern in eigener Zuständigkeit und Kompetenz wahrgenommen. Gegenüber der bisher geltenden Regelung stellt dies eine Stärkung der örtlichen Rechnungsprüfung als „Kontrollinstrument“ des Rates/Kreistags gegenüber der Verwaltung dar.
Der Kreistag hat dem Rechnungsprüfungsamt darüber hinaus gemäß § 104 Abs. 3 GO NRW und § 4 Abs. 4 RPO nachstehende Prüfaufgaben übertragen:
- die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
- die Prüfung der Kassen-, Buch- und Betriebsführung, die sich der Kreis bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
- die Wahrnehmung von Prüfaufgaben, die in Satzungen, Vereinbarungen u.ä. mit freien Trägern, Vereinen und sonstigen Einrichtungen (z.B. Naturpark Nordeifel e.V., Spiel- und Lernstuben SKF) beschrieben sind,
- die befristete Prüfung von Kassen- bzw. Buchungsanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kreiskasse (Zahlungsabwicklung). Die Visakontrolle wird nur in begründeten Einzelfällen bzw. bei konkreten Anhaltspunkten angeordnet. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes,
- die Aufgaben der Innenrevision sowie der Innenrevision gemäß § 49 SGB II,
- die gutachtliche Äußerung vor der Entscheidung über wesentliche Änderungen finanz- und betriebswirtschaftlicher sowie vergaberechtlicher Art. Dabei ist das Rechnungsprüfungsamt über die Änderungsabsichten durch die Verwaltung so rechtzeitig zu informieren, dass eine inhaltliche Bewertung stattfinden kann.
Der Kreistag kann dem RPA nach den §§ 26, 53 KrO NRW und § 104 Abs. 3 GO NRW weitere Aufgaben übertragen. Dies umfasst auch konkrete Prüfaufträge in Einzelfällen. Die Befugnis kann der Kreistag aber nicht auf einen Ausschuss oder gar den Landrat übertragen[1].
Der Landrat kann dem RPA nach den §§ 53 KrO NRW, 104 Abs. 4 GO NRW für einzelne Angelegenheiten konkrete Prüfaufträge erteilen. Er kann jedoch keine Aufgaben übertragen
Weitere Erläuterungen:
Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse des Kreises Düren gem. § 102 GO NRW jeweils nach Ablauf des Haushalts- bzw. Geschäftsjahres. Die Berichte werden im Rechnungsprüfungsausschuss und Kreistag beraten. Letzterer hat die geprüften Jahresabschlüsse durch Beschluss festzustellen (§ 96 GO NRW).
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat ebenfalls die Aufgabe, den Jahresabschluss zu prüfen (§ 59 Abs. 3 GO NRW).
Die Rechnungsprüfung führt für den Fachbereich der job-com die Innenrevision nach § 49 SGB II durch und erstellt hierüber Prüfungsdokumentationen.
Zudem wurde dem Rechnungsprüfungsamt die Aufgabe der Allgemeinen Innenrevision übertragen.
Für Sozialleistungen nach dem SGB XII werden Prüfungen und Testierungen nach Maßgabe des AG-SGB XII NRW durchgeführt.
Im Rahmen der Vergabeprüfungen prüft das Rechnungsprüfungsamt zahlreiche Auftragsvergaben des Kreises nach den Vorgaben des GWB, der VgV, VOB und der UVgO. Durch einen neugefassten § 75a der Gemeindeordnung NRW erhalten die Kommunen ab dem 01.01.2026 neue Möglichkeiten und Verpflichtungen, das Vergaberecht im Unterschwellenbereich eigenständig zu regeln.
Im Bereich der Allgemeinen Verwaltungsprüfung prüft das Rechnungsprüfungsamt jeweils verschiedene Fachbereiche und Organisationseinheiten und erstellt hierüber Prüfberichte, die im Rechnungsprüfungsausschuss beraten und zur Kenntnis genommen werden.
Des Weiteren ist die Rechnungsprüfung für die Zuwendungsprüfungen zuständig und ist auch als Prüfeinrichtung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW tätig.
Behandlung der Prüfberichte:
Die Prüfberichte der Rechnungsprüfung sind zunächst vertraulich und werden im Rechnungsprüfungsausschuss nicht-nichtöffentlich beraten.
Nach ihrer Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss und/oder Kreistag können sie auf Grundlage der Ermächtigungen in den §§ 5 Abs. 8 und 6 Abs. 3 der Rechnungsprüfungsordnung vom Rechnungsprüfungsamt auf der Internetseite des Kreises Düren (ggfs. anonymisiert) veröffentlicht werden.
[1] Held/Winkel u.a.: Kommunalverfassungsrecht NRW, zu § 103 GO a.F., Erl. 3.2
Prüferinnen und Prüfer
Vorbeugung und Verhinderung von Korruption
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 53 Abs. 3 Kreisordnung NRW (KrO) muss jeder Kreis ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Kreistag unmittelbar verantwortlich bzw. in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt (§ 101 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO).
Gleichzeitig ist es Prüfeinrichtung im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes.

