Definition
Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
Rechtsgrundlagen
Nach § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Nach § 4 Abs. 2 KAG sind Gebühren "Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühr) erhoben werden." Im Rahmen der Haushaltsfinanzierung haben die Gebühren eine nicht zu übersehende Stellung. § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG verlangt vor Erhebung der Steuern –soweit vertretbar und geboten- Gebühren zu erheben. Insofern sind die Gebühren vorrangige Einnahmen. Nach § 2 KAG dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.
Gebührensatzungen des Kreises Düren
Die Kämmerei der Kreisverwaltung Düren ist für die Kalkulation folgender Gebührensatzungen zuständig:
Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Düren
Nach dem anliegenden Gebührentarif dieser Gebührensatzung werden Gebühren für besondere Verwaltungsleistungen und Benutzungsgebühren erhoben. Es handelt sich hierbei z. B. um Gebühren für Beglaubigungen, Bescheinigungen, Gutachten, Leistungen der Kreisbrandschutzzentrale.
Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz
Kreise und kreisfreie Städte, als zuständige Behörden, können Gebühren für die amtlichen Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen erheben. Gemäß dem Recht der Europäische Union (VO EG Nummer 882/2004) gelten verbindliche Vorgaben für Gebühren, die die Mitgliedsstaaten für amtliche Kontrollen erheben. Anhand dieser Vorgaben hat der Kreis Düren die folgende Gebührensatzung erstellt.
Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdienstes sowie der Leitstelle des Kreises Düren Rettungsdienst
Die gebührenpflichtigen Leistungen im Bereich des Rettungsdienstes sind den Regelungen des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW-RettG NRW) zu entnehmen. Grundlage für die Ermittlung der Gebühren ist eine mit den Verbänden der Krankenkassen vereinbarte Kosten- und Leistungsrechnung. Nach der Satzung werden z.B. Gebühren für den Krankentransportwagen, Rettungswagen, Einsatz des Notarztes sowie für die entsprechende Tätigkeit der Leitstelle erhoben.
Die Gebührenkalkulationen dienen dem Kreistag als Vorlage für den Satzungsbeschluss über die festzusetzenden Gebührensätze.