Die Ergebnisrechnung ist ein Nachweis der dem Haushaltsjahr tatsächlich zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen.
Hier werden alle Aufwendungen und Erträge aus den produktorientierten Teilrechnungen zusammengefasst. Die Erträge und Aufwendungen sind nach § 38 GemHVO getrennt voneinander nachzuweisen. Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden, soweit durch das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes zugelassen ist.