Die Finanzrechnung ist ein Nachweis der tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr.
Nach § 39 GemHVO sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen getrennt voneinander nachzuweisen. Auch hier dürfen die Auszahlungen nicht mit den Einzahlungen verrechnet werden, soweit durch das Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.