Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung –kurz Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz- wurde die Bekämpfung von Schwarzarbeit auf verschiedene Fachbehörden übertragen. Umgangssprachlich wird eine unerlaubte gewerbliche Tätigkeit als Schwarzarbeit bezeichnet.
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leistet derjenige Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder erbringen lässt und dabei
- seine sozialversicherungsrechtlichen (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II) seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
- seinen Anzeigepflichten beim zuständigen Gewerbeamt nicht nachkommt oder im Rahmen eines Reisegewerbes die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erwirbt oder
- im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke sein Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.
Soweit es sich bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit um nicht angemeldete Gewerbebetriebe bzw. nicht eingetragene Handwerksbetriebe handelt ist hierfür die Kreisverwaltung, mit Ausnahme der Betriebe im Bereich der Stadt Düren, zuständig. Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten, die im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Für die Aufklärung und Ahndung der übrigen Tatbestände liegt die Zuständigkeit beim Hauptzollamt Aachen und den Finanzämtern.
Alle Behörden pflegen in diesem Bereich eine intensive und gute Zusammenarbeit.
Ausdrücklich nicht als Schwarzarbeit zählen Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, die Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Gefälligkeit, wenn die Tätigkeiten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, d. h. auf Gegenseitigkeit oder nur gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.