Durch Art. 5 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 ergeben sich ab dem 01.01.2013 wichtige Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Anlageberater.
Ab diesem Zeitpunkt ist für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Erlaubnis gemäß § 34 f GewO erforderlich. Zuständig hierfür ist die Industrie- und Handelskammer in Aachen.