Allgemeines
Sollen mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Überführungs- oder Probefahrten durchgeführt werden, kann bei der zuständigen Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen für maximal 5 Tage beantragt werden.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Zulassungsbehörde am Wohnort des Antragstellers bzw. die Zulassungsbehörde am Sitz oder Niederlassung der Firma (juristische Personen) oder die Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Typ-/Einzelgenehmigung
Die Zulassungsbehörde teilt ein Kurzzeitkennzeichen zu, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Als Nachweise über die Typ-/Einzelgenehmigung werden anerkannt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II, bei getypten Fahrzeugen (Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
- Gutachten gemäß §21 StVZO
- Genehmigung gemäß §13 EG-FGV
- ausländische Zulassungsbescheinigung mit Angabe der EG-Typgenehmigungs-Nr. , Datum der Typgenehmigung, sowie Typ, Variante und Version
Die Dokumente zu den Punkten 1. bis 5. können auch in Kopie vorgelegt werden, wenn sich die Fahrzeugdaten mit dem Fahrzeugbestand des Kraftfahrt-Bundesamtes abgleichen lassen.
Nachweise über gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
Der Antragsteller muss nachweisen, dass eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (SP) für das Fahrzeug besteht. Der Nachweis wird durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungs-/Prüfberichte bzw. HU-Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein erbracht.
Können die Typ-/Einzelgenehmigung, HU oder SP nicht nachgewiesen werden, kann das Kurzzeitkennzeichen nur bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Die Zuteilung erfolgt trotz fehlender Nachweise. Die Kurzzeitkennzeichen werden in diesem Fall jedoch mit einer Nutzungsbeschränkung versehen:
- Ohne nachgewiesene Typ- / Einzelgenehmigung sind nur Fahrten innerhalb des Zulassungsbezirks oder einem angrenzenden Bezirk zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle zur Erlangung der Betriebserlaubnis durchführbar.
- Ohne nachgewiesene HU / SP sind nur Fahrten innerhalb des Zulassungsbezirks zur nächstgelegenen Untersuchungs-/Prüfstelle und zurück erlaubt. Bei festgestellten Mängeln darf auch eine Werkstatt in einem angrenzenden Bezirk angefahren werden.
Die Beschränkung entfällt, sobald die Zulassungsbehörde die Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung erteilt bzw. sobald die HU / SP erfolgreich durchgeführt wurde.
Weitere Unterlagen
- elektronische Versicherungsbestätigungsnummer für ein Kurzzeitkennzeichen (eVB)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (Reisepass in Verbindung mit gültiger Meldebescheinigung),
- evtl. schriftliche Vollmacht
- bei Firmen (juristische Personen): schriftliche Vollmacht, Handelsregisterauszug, Ausweiskopie des Geschäftsführers, evtl. Gewerbeanmeldung (bei Niederlassungen)
Hinweis für Antragsteller anderer EU-Staaten
Bei Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens durch Bürger anderer EU-Staaten ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Ist die Adresse im Ausweis nicht angegeben, muss eine Meldebescheinigung beigebracht werden.
Gebühren
Gebühren für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens: 13,10 € (ohne Kennzeichenschilder).
Rechtsgrundlage
Kontakt
Die Mitarbeiter/innen der Zulassungsstelle stehen für Rückfragen unter der folgenden zentralen Rufnummer zur Verfügung: