Allgemeines
Durch unanfechtbare Behördenentscheidung oder rechtskräftige Gerichtsentscheidung werden Fahrerlaubnisse entzogen und im Fall einer gerichtlichen Entscheidung die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Durch den Entzug ist die bisherige Fahrerlaubnis erloschen. Mit Ablauf der Sperrfrist darf der alte Führerschein nicht wieder ausgehändigt werden. Es muss vielmehr die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen werden.
Prüfung der Eignung
Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn sich bei der Prüfung des Antrages keine Bedenken gegen die Eignung ergeben. Die Erlaubnisbehörde ist zu einer umfassenden Eignungsüberprüfung rechtlich verpflichtet.
Eine Prüfung der Eignung ist deshalb notwendig, weil im Verwaltungs- oder Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, wenn der Betroffene sich durch die Tat oder die Umstände, die Gegenstand des Verfahrens sind, als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Der Richter trifft im Strafverfahren aber keine Entscheidung darüber, ob der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist wieder als geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen ist. Dies ist vielmehr die Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde.
Die Prüfung hat sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erstrecken, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit als möglich auszuschließen. Bei der Prüfung wird also auch berücksichtigt, wie der oder die Betroffene sich seit der Verurteilung verhalten hat.
Bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze oder bei wiederholter Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Verwaltungsbehörde, wie auch in anderen Fällen, zur Entscheidung über den Antrag u.a. die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) verlangen.
In jedem Falle wird eine derartige Begutachtung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr, bei wiederholten Trunkenheitsfahrten oder wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, gefordert. Gleiches gilt bei Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln; möglicherweise auch bei anderen Delikten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.
Neben der Eignung hat die Fahrerlaubnisbehörde auch die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, ist die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung (Theorie und/oder Praxis) anzuordnen.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Düren, ob und wenn ja, welche Nachweise in Ihrem Fall gefordert werden.
Nutzen Sie die Sperrfrist und lassen Sie sich beraten!
Informationsmaterial hält Ihre Führerscheinstelle für Sie bereit.
Antragstellung
Da die erforderlichen Ermittlungen, wie die Einholung der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und die Anforderung von Bußgeld- und Strafakten, einige Zeit in Anspruch nehmen, empfiehlt es sich, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits 12 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Zur Antragstellung ist es erforderlich, dass Sie persönlich von montags bis freitags, zu den genannten Öffnungszeiten bei der Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes in Düren vorsprechen.
Samstags ist die Bearbeitung derartiger Anträge leider nicht möglich .
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
A, B, BE, T, M, L (K-Rad, Pkw u.a.):
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ein biometrisches Passfoto (35x45 mm, aktuell, ohne Kopfbedeckung)
- Sehtestbescheinigung (Optiker)
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe
- polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (Belegart „O"; zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes)
C1, C, C1E, CE, D, D1E, DE (Lkw, Bus):
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ein biometrisches Passfoto (35x45 mm, aktuell, ohne Kopfbedeckung)
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe (es sei denn, Sie hatten Klasse 2 bzw. CE)
- polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (Belegart „O"; zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes)
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (nicht älter als ein Jahr)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- bei D-Klassen zusätzlich Reaktionstest
Bitte nutzen Sie die Sperrfrist bzw. die Zeit nach der Fahrerlaubnisentziehung, um möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu schaffen.
Sollte der Tag der Neuerteilung auf einen arbeitsfreien Tag fallen, so wird die Fahrerlaubnis erst am nächsten Arbeitstag erteilt. Ausnahmen sind nicht möglich.
Gebühren
Bei Antragstellung wird je nach Aufwand eine Verwaltungsgebühr in Höhe von bis zu 210,20 € fällig.
Bitte erkundigen Sie sich, welche Gebühr in Ihrem Fall voraussichtlich erhoben wird.
Kontakt
Bei Rückfragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Führerscheinstelle gerne persönlich oder unter 02421/221030 999 zur Verfügung.
Ansprechpartnerinnen
Ort
Frau Elke Herschbach
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 153 (SVA)
Kölner Landstr. 271
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Standort Kreisverwaltung Düren, Bismarckstr. 16, 52351 Düren
(Amtsbereich Recht & Ordnung)
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Standort ehem. Straßenverkehrsamt Düren, Kölner Landstr. 271, 52351 Düren
& Geschäftsstelle des Kreises in Jülich
(Amtsbereich Straßenverkehr)
Mo bis Mi: 8 bis 15 Uhr
Do: 8 bis 17 Uhr
Fr: 8 bis 12 Uhr
Sa: 8 bis 11 Uhr *
* nur in Düren und mit eingeschränktem Leistungsumfang. Weitere Informationen unter: Service- und Öffnungszeiten.
Kontakt
Ort
Frau Birgit Müller
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 152 (SVA)
Kölner Landstr. 271
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Standort Kreisverwaltung Düren, Bismarckstr. 16, 52351 Düren
(Amtsbereich Recht & Ordnung)
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Standort ehem. Straßenverkehrsamt Düren, Kölner Landstr. 271, 52351 Düren
& Geschäftsstelle des Kreises in Jülich
(Amtsbereich Straßenverkehr)
Mo bis Mi: 8 bis 15 Uhr
Do: 8 bis 17 Uhr
Fr: 8 bis 12 Uhr
Sa: 8 bis 11 Uhr *
* nur in Düren und mit eingeschränktem Leistungsumfang. Weitere Informationen unter: Service- und Öffnungszeiten.