Allgemeines
Wer im Besitz eines ausländischen Führerscheins ist, darf 6 Monate ab Einreise mit dem Führerschein in Deutschland fahren. Wer länger als 6 Monate in Deutschland bleiben möchte, muss den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben, wenn Sie weiter in Deutschland fahren möchten.
Dies gilt nicht für Führerscheine aus EU-Staaten.
FAQ
Grundsätzlich hat man mit einer ausländischen Fahrerlaubnis ein halbes Jahr nach Wohnsitzbegründung in der Bundesrepublik Fahrberechtigung. Danach ist ein deutsche Fahrerlaubnis notwendig.
Bitte stellen Sie deshalb rechtzeitig (mindestens 8 Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung) einen Antrag auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis, insbesondere wenn Sie die theoretische und praktische Fahrprüfung ablegen müssen. Sollte es zu einer Erteilung nach Ablauf dieser Halbjahresfrist kommen, besteht in der Zwischenzeit keine Fahrberechtigung. Eine Verlängerung der Fahrberechtigung über das halbe Jahr hinaus bis zur Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist nicht möglich.
Ein Antrag auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis zu erleichterten Bedingungen kann nur bis zu drei Jahre nach Einreise in die Bundesrepublik gestellt werden. Danach ist die Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis entweder nicht mehr möglich, oder bei den an sich prüfungsfreien Staaten nur mit theoretischer und praktischer Prüfung möglich.
Eine Fahrberechtigung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis besteht jedoch nur dann, wenn Sie diese rechtmäßig, d.h. während eines ständigen Aufenthaltes von mindestens 185 Tagen in dem jeweiligen Land erworben haben. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht in Deutschland keine Fahrberechtigung und die ausländische Fahrerlaubnis kann nicht umgeschrieben werden. Sollten Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes in Deutschland angemeldet sein, muss der Auslandsaufenthalt glaubhaft über den gesamten Zeitraum nachgewiesen werden (i.d.R. durch Arbeitsverträge, Mietverträge, Schulbestätigungen, Sozialversicherungsnachweise o.ä.).
Mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis haben Sie keine Fahrberechtigung, wenn
- die ausländische Fahrerlaubnis nicht rechtmäßig erworben wurde (s.o.)
- Sie lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind
- Ihnen die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, Ihnen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben
- Sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder Ihr Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Eine Fahrberechtigung haben Sie nur mit dem jeweiligen nationalen und internationalen Führerschein. Der Internationale Führerschein ist eine "Übersetzung" der nationalen Klassen auf internationale Standards. Eine Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis kann jedoch nur aufgrund eines nationalen Führerscheins erfolgen.
Bei Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis muss der ausländische Führerschein eingezogen werden. Der Führerschein verbleibt bei der Fahrerlaubnisbehörde. Bei EU-/EWR-Staaten oder bei Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Rückführabkommen geschlossen hat, werden die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an das jeweilige Ausstellungsland zurückgeschickt.
Die Notwendigkeit Prüfungen abzulegen, hängt von dem jeweiligen Staat ab, in dem der Führerschein ausgestellt wurde. Bei einigen Ländern ist die Ablegung von Prüfungen notwendig, andere ausländische Fahrerlaubnisse können prüfungsfrei umgeschrieben werden.
Ja, denn Sie benötigen bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis innerhalb der ersten drei Jahre nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keine Ausbildung im Gegensatz zu einer Ersterteilung. Dies kann Kosten sparen.
Im Fahrerlaubnisrecht unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Gruppen von Staaten, in denen die ausländischen Fahrerlaubnisse ausgestellt wurden:
EU- und EWR-Staaten
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, dies sind Island, Lichtenstein und Norwegen) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine inländische Fahrberechtigung. Sofern Fahrerlaubnisklassen ablaufen, ist deren Verlängerung bei der dann zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des neuen Wohnortes zu beantragen.
Anlage 11-Staaten
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten ein Abkommen über erleichterte Bedingungen zur Fahrerlaubnisumschreibung geschlossen (Anlage 11-Staaten). Diese Verträge können hinsichtlich Prüfungsumfang (prüfungsfrei, theoretische und/oder praktische Führerscheinprüfung) und Klassenumfang (alle Klassen, nur Klasse B) variieren. Sollten die erleichterten Umschreibbedingungen nur für eine Klasse gelten, sind zur Umschreibung der anderen Klassen die gleichen Voraussetzungen einer Umschreibung aus Drittstaaten zu erfüllen.
Prüfungsfrei
Länderkennzeichen | Staat | Klasse(n) |
---|---|---|
Europa | ||
AND | Andorra | alle |
GBG | Guernsey | alle |
GBM | Insel Man | alle |
GBJ | Jersey | alle |
HR | Kroatien | alle |
MC | Monaco | alle |
SM | San Marino | alle |
CH | Schweiz | alle |
Asien | ||
J | Japan | alle |
SGP | Singapur | alle |
ROK | Südkorea =Republik Korea | 2 und 1 =Klasse B |
IL | Israel | B |
Afrika | ||
ZA | Südafrika | alle |
Ozeanien | ||
F (französisches Überseeterritorium) | Französisch-Polynesien | alle |
F (französisches Überseeterritorium | Neukaledonien | alle |
Ohne theoretische Prüfung aber mit praktischer Prüfung
Länderkennzeichen | Staat | Klasse(n) |
---|---|---|
Asien | ||
RC | Taiwan | B, BE |
Es gelten Besonderheiten für US-Bundesstaaten und Kanadische Provinzen.
Voraussetzungen
- Wohnsitz im Kreis Düren
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- Nationalen Führerschein
- Übersetzung des Nationalen Führerscheines (ADAC oder öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzer)
- 1 Passfoto, 35x45 mm, neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung
- Bestätigung über die erste Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland
- Bei C-Klassen: Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung auf gesondertem Vordruck.
- Bei D-Klassen: Wahlweise medizinisch-psychologische Untersuchung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder arbeits-/ betriebsmedizinisches Gutachten.
- Nachweis über Sehvermögen durch augenfachärztliche Untersuchung bei C- und D- Klassen
Gebühr: 43,90 € - 56,70 €
Drittstaaten
Für alle anderen Staaten, die nicht unter den vorgenannten EU-/EWR-Staaten oder Anlage 11-Staaten fallen bzw. dort nicht aufgeführt sind, ist in jedem Fall die theoretische und praktische Führerscheinprüfung abzulegen.
Voraussetzungen
- Wohnsitz im Kreis Düren
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- Nationalen Führerschein
- Übersetzung des Nationalen Führerscheines (ADAC oder öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzer)
- 1 Passfoto, 35x45 mm, aktuelle Aufnahme, ohne Kopfbedeckung
- Bestätigung über die erste Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland
- Nachweis über ausreichende Sehfähigkeit vom
* Augenoptiker oder Augenarzt bei den Klassen A, B, BE, L, M, T
* Augenärztliches Gutachten eines Augenarztes, Betriebs- oder Arbeitsmediziner bei C- und D-Klassen - Erster Hilfe Nachweis bei allen C- und D-Klassen
- Bei C-Klassen: Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung
- Bei D-Klassen: Wahlweise medizinisch-psychologische Untersuchung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder arbeits-/ betriebsmedizinisches Gutachten
Gebühr: 43,90 € - 56,70 €
Kontakt
Bei Rückfragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Führerscheinstelle gerne persönlich oder unter 02421/221030 999 zur Verfügung.
Ansprechpartnerin
Ort
Frau Birgit Müller
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 152 (SVA)
Kölner Landstr. 271
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Standort Kreisverwaltung Düren, Bismarckstr. 16, 52351 Düren
(Amtsbereich Recht & Ordnung)
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Standort ehem. Straßenverkehrsamt Düren, Kölner Landstr. 271, 52351 Düren
& Geschäftsstelle des Kreises in Jülich
(Amtsbereich Straßenverkehr)
Mo bis Mi: 8 bis 15 Uhr
Do: 8 bis 17 Uhr
Fr: 8 bis 12 Uhr
Sa: 8 bis 11 Uhr *
* nur in Düren und mit eingeschränktem Leistungsumfang. Weitere Informationen unter: Service- und Öffnungszeiten.