Das neue Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und eine am 26.09.2015 in Kraft getretene Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ermöglichen jetzt die Ausgabe eines E-Kennzeichens für Elektrofahrzeuge.
Ziel des Gesetzgebers ist es, durch vielfältige Anreize den Erwerb von Elektromobilen zu fördern.
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen – soweit entsprechende Regelungen geschaffen werden,
- Parkplätze an Ladesäulen,
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
- Ausnahmen von Zu – und Durchfahrtsbeschränkungen und
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge
nutzen.
Diese Regelung gilt nicht nur für reine Elektrofahrzeuge, sondern auch
- für besonders umweltfreundliche, von außen aufladbare Hybridfahrzeuge
und
- für Brennstoffzellenfahrzeuge.
Voraussetzung ist ein KFZ-Kennzeichen, das mit dem Buchstaben „E“ besonders gekennzeichnet ist. Die Kennzeichen werden von den jeweiligen Zulassungsstellen ausgegeben.
Ein E-Kennzeichen erhalten nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die höchstens 50g CO2/km ausstoßen oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 km erreichen.
Im Ausland zugelassene Fahrzeuge erhalten auf Antrag eine Plakette mit dem Buchstaben "E".
Gebühren
Bei der Zuteilung des E-Kennzeichens fallen Gebühren in Höhe von mindestens 27,80 € an.
Die Ausstellung einer E-Plakette für im Ausland zugelassener Fahrzeuge kostet 11,- €.
Rechtsgrundlage
Kontakt
Die Mitarbeiter/innen der Zulassungsstelle stehen für Rückfragen unter der folgenden zentralen Rufnummer zur Verfügung: