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Kreis Düren

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Katastrophenschutz & Gefahrenabwehr

Katastrophenschutzpläne und Krisenmanagement

Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) hat der Kreis Düren Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katstrophenschutzpläne) sowie Sonderschutzpläne für besonders gefährliche Objekte, Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten und bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen aufzustellen und fortzuschreiben.

Ziele dieser Katastrophenschutzpläne sind es, die für unspezifische Großeinsatzlagen und Katastrophen erforderlichen organisatorischen Maßnahmen sowie die personellen und materiellen Ressourcen zusammenzustellen.

Am 01.01.2016 löste in Nordrhein-Westfalen das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) das bis dahin geltende Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ab. Insbesondere die bis 2015 erstellten Gefahrenabwehrpläne des Kreises Düren beziehen sich folglich noch auf das FSHG und sind auch weiterhin gültig. Eine Anpassung der Katastrophenschutzpläne des Kreises Düren an die Formulierungen des BHKG erfolgt sukzessive im Rahmen der Fortschreibung und Harmonisierung der Pläne untereinander.

Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leitet und koordiniert der Kreis Düren gemäß §35 BHKG die Abwehrmaßnahmen. Er bedient sich hierbei zur Erledigung der operativ-taktischen Maßnahmen eines Einsatzleiters mit Führungsstab (Einsatzleitung) sowie zur Erfüllung der administrativ-organisatorischen Maßnahmen eines Krisenstabes (Verwaltungsstabes).

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis Düren wirken gem. dem § 3 BHKG aktiv im Katastrophenschutz mit.

Begriffsdefinitionen "Großeinsatzlage" und "Katastrophe"

Wann spricht man von einer "Großeinsatzlage"?

Nach den Regelungen des BHKG gelten folgende Kriterien für die Einstufung eines Schadensereignisses als „Großeinsatzlage“

  • das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen, Tiere ist gefährdet oder
  • erhebliche Sachwerte sind gefährdet und
  • wegen des erheblichen Koordinierungsbedarfs ist rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte erforderlich, die von der kreisangehörigen Stadt/Gemeinde nicht geleistet werden kann.

Merkmal der Großeinsatzlage ist folglich die rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte bei der Gefahrenabwehr. Im Umkehrschluss ist also zu folgern, dass eine Großeinsatzlage nicht vorliegt, solange der Koordinierungsbedarf bzw. die Unterstützung der Einsatzkräfte von der (betroffenen) kreisangehörigen  Stadt/Gemeinde selbst geregelt/geleistet werden kann.

Wann spricht man von einer "Katastrophe"?

Eine "Katastrophe" liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vor, wenn

  • das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, die natürlichen Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt sind

und das der hieraus entstehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann,

  • wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

Rechtsgrundlage

Kontakt

Amt für Bevölkerungsschutz

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Martin Thiedeke, Kreis Düren