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Kreis Düren

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Betriebliche Eigenkontrollen in handwerklichen Betrieben

Durch eine regelmäßige Prüfung der hergestellten und verarbeiteten Lebensmittel, der Lagerbedingungen und der Betriebshygiene wird die Lebensmittelsicherheit in einem Betrieb wesentlich verbessert.

Seit 1. Januar 2006 gilt die Verordnung EG(VO)852/2004 über Lebensmittelhygiene. Artikel 5 dieser Verordnung verpflichtet Lebensmittelunternehmer zur Einrichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung sowie stetiger Anpassung eines Eigenkontrollsystems.

Nach diesen Bestimmungen ist daher jeder Gewerbetreibende, der Lebensmittel herstellt, bearbeitet oder an andere abgibt, zu regelmäßigen Kontrollen im eigenen Betrieb verpflichtet. Diese Kontrollen müssen bei einer Überprüfung durch die Behörde nachgewiesen werden. Grundsätzlich gilt für alle Anforderungen: "Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht gemacht".

Bei den Betrieben ergeben sich nach der Einrichtung des Eigenkontrollsystems folgende Bereiche, die überprüft und dokumentiert werden müssen:

  1. Reinigungsplan/ Reinigungsnachweis

  2. Wareneingangskontrollen

  3. Dokumentation der Temperaturen

    1. Personalschulung/Hygieneschulung

    2. Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (ehem. Gesundheitszeugnis)

  4. Schädlingsmonitoring

Kontakt Lebensmittelüberwachung

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

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