Diese Kennzeichnungen sind vorzunehmen
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Erkrankungen durch den Verzehr von Lebensmitteln, bei denen eine größere Anzahl an Personen geschädigt wurden. Deshalb forderte der Gesetzgeber Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegungen und Gaststätten bei Verarbeitung von rohen Eibestandteilen ohne Erhitzungsverfahren auf, Rückstellproben dieser Produkte aufzubewahren.
Es sollte aber für jede Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung selbstverständlich sein, im eigenen Betriebsinteresse Rückstellproben von allen Speisen aufzubewahren. Damit bei späteren Erkrankungsfällen die Möglichkeit besteht, die genaue Ursache (Fremdverschulden) nachzuweisen.
Aufbewahrung der Rückstellproben
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Es sollten alle Speisen, die an Personen abgegeben werden, aufbewahrt werden.
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Die Lagerung der einzelnen Lebensmittel sollte getrennt voneinander erfolgen.
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Für eine Untersuchung müssen pro Rückstellprobe mindestens 150 g oder mehr zurückgestellt werden, damit mehrere Untersuchungen auf einmal durchgeführt werden können.
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Die Aufbewahrungsbehälter sollten dicht schließend sein.
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Jeder Behälter muss mit einer Datumsangabe versehen werden.
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Die Lagertemperatur sollte maximal + 0° betragen. Das Einfrieren der Rückstellproben wird empfohlen.
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Die Rückstellproben sollten mindestens 14 Tage aufbewahrt werden.
Wichtiger Hinweis
Kontakt Lebensmittelüberwachung
Fon: +49 2421 221039913
Mail: amt39kreis-duerende