Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird als Plastikarte im Scheckkartenformat ausgestellt. Auf einem in der Scheckkarte integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten (Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert.
Auf Wunsch kann auch der elektronische Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur freigeschaltet werden.
In der Bundesrepublik Deutschland wird für folgende Aufenthaltstitel ein eAT ausgestellt:
- Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
- Ausstellung einer Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
- Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
- Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
- Blaue Karte EU
Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels beträgt bei unbefristeten Aufenthaltstiteln 10 Jahre.
Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Reisepass oder Passersatz.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und anschließend an die Ausländerbehörde versandt.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird für jeden Drittstaatsangehörigen, das heißt auch für Säuglinge und Kinder ausgestellt. Ab dem 6. Lebensjahr ist zur Erfassung der biometrischen Daten immer ein persönlicher Besuch der antragstellenden Person bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Ein zweiter Besuch ist notwendig, um die eAT-Karte in der Ausländerbehörde abzuholen.