Allgemeine Informationen
Ausländische Staatsbürger, die zu einem Besuchsaufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, benötigen vor der Einreise - wenn sie aus einem visumspflichtigen Land kommen - einen Aufenthaltstitel in der Form des Visums. Voraussetzung für die Ausstellung eines Visums ist die Einladung des im Bundesgebiet lebenden Gastgebers.
Ein Besuchervisum darf nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers während seines Aufenthaltes sichergestellt ist.
Die Einladung des Gastgebers ist eine Verpflichtungserklärung. Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung haftet der Gastgeber für sämtliche Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers.
So heißt es im Gesetzestext:
"Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden ... "
Es ist daher dringend erforderlich für die Dauer des Aufenthaltes eine Reisekrankenversicherung abzuschließen.
Der Besuchsaufenthalt berechtigt lediglich zum Aufenthalt zu touristischen Zwecken. Eine Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Auch berechtigt das Besuchsvisum nicht zur Familienzusammenführung oder zur Eheschließung im Bundesgebiet.