Wenn Sie auf Ihrem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent sehen, können Sie Blindengeld nach dem „Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose“ beantragen. Das gilt auch, wenn Sie etwas mehr sehen, aber Ihre Seheinschränkung vergleichbar ist. Zuständig für unsere Region ist der Landschaftsverband Rheinland (Öffnet in einem neuen Tab) mit Sitz in Köln. Nach der Genehmigung erhalten Sie jeden Monat Blindengeld, unabhängig von Ihrem Einkommen oder Vermögen. Wenn Sie das 60. Lebensjahr vollenden, erhalten Sie ein reduziertes Blindengeld.
Daneben können Sie aufstockend zum vorrangigen Blindengeld zusätzlich Blindenhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch erhalten. Blindenhilfe ist aber, anders als das Blindengeld, einkommens- und vermögensabhängig. Sofern die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, kann die Blindenhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch somit ergänzend zum Landesblindengeld bezogen werden.
Wer ist zuständig für die Gewährung der Hilfe?
Für die Beantragung der Blindenhilfe wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihrer Wohnortkommune.
Sofern Sie in einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer besonderen Wohnform leben, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt des Kreises Düren.