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Kreis Düren

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Eingliederungshilfe - Hilfen für Menschen mit Behinderungen

Allgemeine Informationen

Durch das Bundesteilhabegesetz wurde die Eingliederungshilfe reformiert. Seit 2020 beinhaltet das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nunmehr unter anderem Eingliederungshilfe-leistungen der sozialen Teilhabe und der Teilhabe an Bildung. Ziel ist es für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderungen bedrohten eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder diesen entgegenzuwirken.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen haben sich auch die Zuständigkeiten des Kreises Düren als Träger der Eingliederungshilfe geändert. Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene aller Regel- und Förderschulen können bis zur Beendigung der Sekundarstufe II einen Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen beim Kreis Düren stellen.

Teilhabeleistungen können zum Beispiel die Übernahme der Kosten sein

  • für eine Schulbegleitung (Integrationshelfer*innen) 
  • Autismus Therapie
  • zur Mobilität (u.a. KFZ Umbauten)
  • Hilfsmittel wie z.B. barrierefreie Computer

Ausgenommen hiervon sind erbrachte Leistungen

  • über Tag und Nacht 
  • als Betreuung in einer Pflegefamilie
  • in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege
  • der Frühförderung (IFF – Interdisziplinäre Frühförderung) bei Erstantrag ab 01.01.2020

Diese Leistungen sind beim Landschaftsverband Rheinland zu beantragen.

In jedem Fall sind Leistungen der Eingliederungshilfe zu beantragen, können aber auch in einem sogenannten Teilhabe / Gesamtplanverfahren festgestellt werden. Sie sind je nach Art einkommens- und vermögensabhängig. Dies wird im Rahmen des Einzelfalles festgestellt. Weitere Voraussetzung zur Bearbeitung sind eine Diagnostik und eine fachärztliche Stellungnahme/Bescheinigung.

Behandlungen in Sozialpädriatrischen Zentren (SPZ)

Die SPZs erbringen heilpädagogische und sozialpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter und für Kinder und Jugendliche im Schulalter. Kostenträger sind die Krankenkassen und der örtliche Sozialhilfeträger /der örtliche Jugendhilfeträger. Erster Ansprechpartner ist Ihr Kinderarzt / Ihre Kinderärztin. Diese stellen bei Bedarf eine entsprechende Verordnung für die Behandlung aus.

Kontakt

Sozialamt

Erläuterungen und Hinweise