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Kreis Düren

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Hilfe in anderen Lebenslagen - Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Im wahren Leben kann es zu atypischen Bedarfs- und Notlagen kommen, die der Gesetzgeber nicht bedacht und somit auch nicht im Zwölften Sozialgesetzbuch geregelt hat, die aber dennoch den Einsatz öffentlicher Sozialhilfemittel rechtfertigen.

Grundvoraussetzung ist dabei allerdings, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Bedarfslage handelt, die neu ist und durch den Gesetzgeber insofern noch nicht bei der Bemessung der Regelleistungen bzw. sonstigen Leistungsansprüche berücksichtigen konnte. 

Die Rechtsnorm eröffnet dagegen nicht die generelle Möglichkeit, bereits im Zwölften Sozialgesetzbuch geregelte Leistungen zu erhöhen.

Wer ist zuständig für die Gewährung der Hilfe?

Bei Vorliegen einer derartigen Bedarfs- bzw. Notlage wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihrer Wohnortkommune.

Kontakt

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