Viele Sozialhilfeempfänger/innen sind nicht gesetzlich krankenversichert, können aber nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Recht der Krankenversicherung) eine Krankenkasse frei wählen, welche die Krankenbehandlung für sie durchführt. Die Meldung an diese Kasse wird vom zuständigen Sozialamt vorgenommen. In der Praxis bedeutet das, dass auch diese Personen von der Krankenkasse eine "Versichertenkarte" erhalten, die beim Arztbesuch vorzulegen ist. Sie werden allerdings nicht Mitglied der Krankenkasse, sondern das Sozialamt erstattet den jeweiligen Krankenkassen die entstandenen Aufwendungen im Rahmen eines gesonderten Abrechnungsverfahrens.
Nur noch für Personen, welche nicht unter die im vorigen Absatz angesprochene Regelung fallen, kann bei Bedarf Hilfe zur Gesundheit (§§ 47 ff. SGB XII) im Form eines Krankenscheins für ärztliche oder zahnärztliche Behandlung gewährt werden. Die Hilfe umfasst die gleichen Leistungen wie die der gesetzlichen Krankenversicherung.