Förderung ambulanter Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste haben die Möglichkeit, jährlich beim örtlichen Sozialhilfeträger eine Investitionskostenzuschuss zu beantragen. Im Kreis Düren nimmt das Kreissozialamt die Anträge entgegen.
Abgabefrist ist der 1. März. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
Darüber hinaus sind die Regelungen bei neu gegründeten Pflegediensten sowie schließenden Pflegediensten im Gesetz festgelegt. Nach § 24 Abs. 3 APG DVO wird die Förderung bei Einstellung des Betriebs nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt. Bis zum 01. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres sind dem Kreis Düren gemäß § 25 Abs. 4 APG DVO unter anderem die zu Lasten der Pflegekassen und Beihilfestellen abgerechneten Leistungen zur Durchführung der Endabrechnung mitzuteilen. Eine Mitteilung ist auch erforderlich, wenn kein erneuter Antrag im Folgejahr gestellt wird. Ihre fehlende Mitwirkung kann zu einer vollständigen Rückforderung der Förderung führen.
Investitionskostenförderung 2025: Fristen und Antragsformular
Der Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale für das Jahr 2025 ist bis spätestens 01. März 2025 zu stellen.
Download Antragsvordruck:
Hinweis zur Antragstellung
Zur Antragsstellung nutzen Sie bitte ausschließlich das o.a. Formular.
Bitte beachten Sie, dass die Verhinderungspflege, je nach Abrechnungsmodus, bei der stundenweise Abrechnung oder bei der Abrechnung nach Leistungskomplexen einzutragen ist. Auf Seite 2 des Berechnungsbogens ist bei stundenweiser Abrechnung der Preis pro Stunde einzutragen und anhand beispielhafter anonymisierter Rechnungen nachzuweisen.
Weitere Informationen
Ansprechpartnerin
Förderung von Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
Zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege wird auf Antrag ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss zu den betriebsnotwendigen Investitionskosten gewährt. Zugelassen sind die Einrichtungen, die eine vertragliche Regelung mit der Pflegekasse und dem Landschaftsverband Rheinland abgeschlossen haben, eine sogenannte "Pflegesatzvereinbarung".
Zuschüsse werden zu betriebsnotwendig Investitionsaufwendungen und Aufwendungen für Miete, Pacht oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden gewährt. Und das für die Plätze, die von Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind.
Zuständigkeit
Zuständig für die Gewährung des Zuschusses ist der örtliche Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die pflegebedürftige Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kreis Düren ist also zuständig für alle pflegebedürftigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten vorher im Kreis Düren gehabt haben.
Antragstellung und Fristen
Die Rechtsverordnung zum Landespflegegesetz sieht eine Antragsfrist zum 15. des jeweiligen Folgemonats vor. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Grundlage der Berechnung sind die Belegungstage von Besucherinnen und Besuchern der Einrichtung.
Bei der ersten Antragstellung sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Bestätigung des Landschaftsverbandes Rheinland über die gesonderte Berechnung
- Kopie des Versorgungsvertrages
- Antrag, Gästeliste & BelegungslistePDF-Datei395,98 kB
Bei Folgeanträgen genügen Antrag, Gästeliste und Belegungsliste.
Anschriftenänderungen oder Änderungen der Bankverbindung sollten sofort mitgeteilt werden. Die Auszahlung des Aufwendungszuschusses erfolgt monatlich nach Vorlage aller für die Antragsbearbeitung notwendigen Unterlagen. Der Kreis Düren behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der Angaben ausdrücklich vor.