Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind Kreise und kreisfreien Städte die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Demnach ist auch der Kreis Düren örtlicher Sozialhilfeträger. Er hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die von ihm nach dem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben weitgehend auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu übertragen.
Im wesentlichen sind per Satzung folgende Leistungen auf die Kommunen übertragen:
- die Hilfe zum Lebensunterhalt,
- die Grundsicherung und
- die häusliche Pflege.
Das Kreissozialamt steht den Sozialämtern der Kommunen in ihrer Aufgabenwahrnehmung beratend zur Seite.
Widerspruchsbearbeitung
Die Sozialhilfe, speziell die Leistungen zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, stellt nach ihrem Sinn und Zweck lediglich das notwendige Existenzminimum dar. Es ist daher verständlich, wenn Leistungsberechtigte mit einer Entscheidung des Sozialamtes - -sei es eine Ablehnung oder die Höhe der Leistung - nicht zufrieden sind. Sie haben dann die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Sozialamtes das Rechtsmittel des Widerspruchs einzulegen, und zwar schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Sachbearbeiters. Ein nur mündlich oder auch telefonisch erhobener Widerspruch ist dagegen unwirksam.
Das Sozialamt, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, muss dann prüfen, ob die Gründe des Widerspruchs berechtigt sind und dazu führen können, die Entscheidung aufzuheben oder teilweise zu ändern. Ist dies nicht der Fall, legt die Stadt/Gemeinde den Widerspruch dem Kreissozialamt vor. Dieses ist nach § 99 (1) SGB XII Widerspruchsbehörde.
Hier wird dann nochmals geprüft, ob die ergangene Entscheidung der Stadt oder Gemeinde rechtlich in Ordnung ist. Wenn dies so ist, wird dem Bürger, der den Widerspruch erhoben hat, nochmals die Sach- und Rechtslage erläutert und angeboten, seinen Fall ggf. auch persönlich zu besprechen. Hiervon machen viele Betroffene Gebrauch. Die Erfahrung zeigt, dass sich gerade in einem persönlichen Gespräch oft Dinge herausstellen, die bisher nicht bekannt waren und zu einer anderen Beurteilung führen. In vielen Fällen kann dann auch dem Widerspruch ganz oder teilweise abgeholfen werden.
Ist dagegen eine Abhilfe nicht möglich und bleibt der Bürger bei seinem Widerspruch, muss hierüber formell mit einem Widerspruchsbescheid entschieden werden. Das Gesetz schreibt vor, dass vor dem Erlass dieses Bescheides so genannte "sozial erfahrene Personen" beratend zu beteiligen sind. Dieses Beratungsgremium besteht beim Kreis Düren zur Zeit aus drei Vertreter/innen des Deutschen Roten Kreuzes, des Caritasverbandes und der Arbeiterwohlfahrt, und tagt etwa 6 - 8mal jährlich.
Mit dem Widerspruchsbescheid endet auch das Verwaltungsverfahren vor der Behörde. Der betroffene Bürger hat jetzt noch die Möglichkeit, gegen den von ihm angefochtenen Bescheid der Stadt oder Gemeinde beim Sozialgericht in Aachen zu klagen.
Klageverfahren - Prozessvertretung
In der Delegationssatzung ist geregelt, dass der Kreis Düren die Prozessvertretung der Städte und Gemeinden wahrnimmt, wenn gegen einen Sozialhilfebescheid Klage erhoben wird.
Auch für die Erhebung einer Klage ist eine Frist einzuhalten, und zwar muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Für den Kreis Düren ist das Sozialgericht Aachen in erster Instanz zuständig.
Das Sozialgericht muss dann ebenso wie der Kreis als Widerspruchsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen aufklären (Untersuchungsgrundsatz) und führt dann bei Bedarf eine mündliche Verhandlung durch, bei der zwischen den streitenden Parteien die Sach- und Rechtslage nochmals erörtert wird. Oft wird vom Gericht auch der Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen; falls sich die Beteiligten hierauf nicht einigen, entscheidet das Gericht durch Urteil über die Klage.
Hiergegen kann - ebenfalls innerhalb eines Monats - die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Landessozialgericht in Essen entscheidet. Auch in diesen Verfahren vertritt der Kreis Düren die Sozialämter der Städte und Gemeinden.