Im Falle einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die Sie außerstande setzt, Ihre Interessen eigenverantwortlich wahrzunehmen, hat der Gesetzgeber im Betreuungsgesetz die Einrichtung einer Betreuung vorgesehen (§ 1815 BGB). Für die rechtlichen Angelegenheiten – und nur für die –, die Sie ganz oder teilweise nicht mehr eigenverantwortlich regeln können, wird Ihnen ein/-e Betreuer/-in als gesetzliche/-n Vertreter/-in zur Seite gestellt.
Bevor eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird, haben andere Hilfen und erweiterte Unterstützungen Vorrang. Dies können unter anderem ambulante Hilfen im Haushalt sein, Schuldnerberatung, soziale Dienste und Beratungsstellen.
Das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten mit dem Ziel, die Selbstbestimmung und Autonomie der unterstützungsbedürftigen Menschen zu stärken.

