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Kreis Düren

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Fragen und Antworten zu Trinkwasser-Hausinstallationen und Legionellen

Was ist eine Trinkwasser-Installation in einem Gebäude nach der Trinkwasserverordnung?

"Trinkwasser-Installation" ist die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden.

Was ist eine "öffentliche" bzw. "gewerbliche Tätigkeit"?

"Öffentliche Tätigkeit" ist die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis, z.B. bei der Bereitstellung von Trinkwasser in Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Kindergärten, Hotels.
"Gewerbliche Tätigkeit" ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit, z.B. bei der Bereitstellung von Trinkwasser in Mietwohnungen.

Was ist eine "Großanlage zur Trinkwassererwärmung"?

Eine "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" ist eine Anlage mit

  1. Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
  2. einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird.

Hinweis: Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Wer ist zur Untersuchung auf Legionellen verpflichtet?

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen untersuchen zu lassen, wenn

  1. aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
  2. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
  3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Wer darf Untersuchungen auf Legionellen durchführen?

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 TrinkwV zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken. Die nach der TrinkwV erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers ein-schließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle diese Zulassung. Die Hinweise des Umweltbundesamtes zur Legionellenbeprobung finden Sie hier:

Wer ist zur Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt verpflichtet?

Führt eine Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Legionellenuntersuchungen durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Welchen Angaben muß die Anzeige der festgestellten Überschreitung mindestens enthalten?

Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle,
  2. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder der in seinem Auftrag handelnden Person,
  3. Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle,
  4. Zeitpunkt der Probennahme,
  5. alle Untersuchungsergebnisse des von der Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Untersuchungsauftrags und
  6. die Bestätigung, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage über die Überschreitung informiert wurde.

Was haben Sie als Unternehmer oder sonstigem Inhaber einer Wasserversorgungsanlage zu tun?

Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich

  1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

Was ist eine "Gefährdungsanalyse"?

Eine "Gefährdungsanalyse" ist die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung

  1. der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
  2. von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
  3. von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  4. von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
  5. von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung finden Sie hier:

Erläuterungen und Hinweise

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