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Kreis Düren

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Hygieneüberwachung von Einrichtungen

Bei Einrichtungen, die der Hygieneüberwachung unterliegen, werden regelmäßige Begehungen durchgeführt. Die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben wird dabei überprüft. Zu diesen Einrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Piercingstudios. Die Begehungen sind als externe Qualitätskontrollen zu verstehen, die Bestandteil eines jeden Qualitätsmanagements sein sollten. Die überwachten Einrichtungen erfahren so, ob ihre getroffenen Maßnahmen angemessen sind und in welchen Bereichen sie sich verbessern können.

Das Gesundheitsamt ist aber nicht nur für Kontrollen zuständig. Ebenso wichtig ist die Beratung von Bürgerinnen und Bürger des Kreises und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Arztpraxen, Pflege- oder Behandlungseinrichtungen.

Einrichtungen, die vom Gesundheitsamt zu überwachen sind

Nach § 17 ÖGDG (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst) unterliegen folgende Einrichtungen der Überwachung:

  • medizinischen sowie pflegerischen Einrichtungen, wie
  • Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden:
    • Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte,
    • Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen,
    • Heime, Ferienlager
    • und ähnlichen Einrichtungen
  • Unterkünfte für
    • Obdachlose,
    • Gemeinschaftsunterkünfte für:
      • Asylbewerber,
      • Spätaussiedler und
      • Flüchtlinge sowie
    • sonstigen Massenunterkünften,
  • Justizvollzugsanstalten
  • Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens,

Diese Einrichtungen werden regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, überwacht.

Hinweis: Wer eine dieser Einrichtung betreiben will, muss die Aufnahme und die Schließung des Betriebes dem Gesundheitsamt anzeigen. Anzeigen werden schriftlich entgegengenommen.

Überprüfung der Hygienevorschriften in sonstigen Einrichtungen

Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Hygienevorschriften nach der Hygieneverordnung in Einrichtungen mit folgenden Tätigkeiten:

  • Frisörhandwerk
  • Kosmetik und Fußpflege
  • Podologie (medizinische Fußpflege)
  • Tätowieren, Ohrlochstechen, Piercing und sonstiger Körperschmuck
  • Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können.

Das Gesundheitsamt führt zu diesem Zwecke regelmäßige Besichtigungen durch, wobei die Ergebnisse in einem Protokoll festgehalten und den Betrieben zur Verfügung gestellt werden.
Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen wird ggf. durch wiederholte Begehungen überprüft.

Weitere Informationen und Empfehlungen

Für Informationen zu den Hygienevorschriften und spezifischen Desinfektionsmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Erkrankungen verweisen wir auf die offizielle Broschüre des Landes NRW zur Hygiene-Verordnung. Diese Broschüre bietet umfassende Richtlinien und praktische Anleitungen zur Umsetzung der Hygieneanforderungen 

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