Bestimmte ansteckende Krankheiten sind nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Sollte bei Patienten eine meldepflichtige Krankheit festgestellt werden, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Wird ein Krankheitserreger einer meldepflichtigen Krankheit in einer Untersuchungsprobe (Blut, Stuhl, etc.) festgestellt, ist das feststellende Laborinstitut ebenfalls verpflichtet, eine Meldung an das Gesundheitsamt weiterzugeben.
Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es unter anderem, Infektionskrankheiten an ihrer Ausbreitung zu hindern und die Betroffenen über den Übertragungsweg zu informieren sowie ihnen bei evtl. erforderlichen Hygienemaßnahmen beratend zur Seite zu stehen.
Betroffene, die im Lebensmittelbereich oder in der Küche einer Gaststätte, Einrichtung o. ä. beschäftigt sind, dürfen bei einigen übertragbaren Krankheiten nicht oder nur unter Auflagen tätig sein (siehe auch Belehrung).
Weitere Informationen
Lesen Sie auch hier:
Download Meldeformulare
- Aviäre Influenza - Arzt-MeldeformularPDF-Datei47,97 kB
- Erhebungsbogen für LegionellosePDF-Datei326,31 kB
- Erhebungsbogen für TuberkulosePDF-Datei495,07 kB
- Labormeldeformular - Nachweise von Krankheitserregern gemäß §§ 7, 8, 9 IfSGPDF-Datei360,44 kB
- Meldebogen Verdacht auf Impfkomplikation nach IfSGPDF-Datei562,45 kB
- Meldeformular - Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6,8,9 IfSGPDF-Datei387,00 kB
- Meldeformular - COVID-19 Krankenhaus gemäß Bundesanzeiger AT 12.07.21 V1 (§ 6 Infektionsschutzgesetzes) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Meldeformular für Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen (für Erwachsene) gem. § 35,36 IfSGPDF-Datei148,51 kB
- Meldeformular für Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen (für Kinder) gem. § 34 IfSGPDF-Datei655,96 kB
- Meldeformular für meldepflichtige Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen für KinderPDF-Datei605,09 kB
- Musterliste für die namentliche Meldungen (nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 b IfSG)XLS-Datei33,79 kB