Allgemeines
Belehrung für Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten
Nach § 43 Infektionsschutzgesetz benötigt jede Person, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
Diese Bescheinigung erhalten Sie nach einer Belehrung über die zu beachtenden infektionshygienischen Regeln und Maßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln. Ohne die Bescheinigung darf eine Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
Das Gesundheitsamt Düren bietet diese Belehrung primär für Personen, die im Kreis Düren wohnen oder arbeiten an.
Gebühren
Dauer
Was ist mitzubringen?
- gültiger Personalausweis
- ggf. einen Dolmetscher
- ggf. einen Leistungsnachweis über den Bezug von Sozialhilfe
Wer braucht eine Belehrung im Sinne des § 43 Infektionsschutzgesetz?
Inhalte
Links & Downloads
- Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie, Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung BfR (Öffnet in einem neuen Tab)
- Merkblatt Hygieneregeln in weiteren Sprachen, Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung BfR (Öffnet in einem neuen Tab)
- Küchen- und Lebensmittelhygiene, Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA (Öffnet in einem neuen Tab)
- Infektionskrankheiten, Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA (Öffnet in einem neuen Tab)
Kontakt - Ansprechpartnerinnen
Frau Monika Blatzheim
Sachbearbeitung
Ort
Zeiten
Kontakt
Frau Birgit Falter
Sachbearbeitung
Ort
Zeiten
Kontakt
Sachgebietsleitung
Amt
Gesundheitsamt
Ort
Zeiten
Kontakt