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Kreis Düren

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Freistellungsverfahren

Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans ist für das Errichten oder die Änderung von Wohngebäuden mittlerer oder geringer Höhe keine Baugenehmigung erforderlich. Hier sieht die Landesbauordnung das sogenannte Freistellungsverfahren vor.
Gleiches gilt für Bauvorhaben die im Rahmen von Vorhaben- und Erschließungsplänen verwirklicht werden sollen (§§ 12 ff. Baugesetzbuch). Das Bauvorhaben muss allerdings den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein.

Welche Bauvorhaben fallen unter das Freistellungsverfahren?

  • Wohngebäude mit geringer Höhe (Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel bis 7 Meter über der Geländeoberfläche)
  • Wohngebäude mittlerer Höhe (Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt im Mittel zwischen 7 und 22 Metern über der Geländeoberfläche)
  • die zu dem Wohngebäude gehörenden Nebengebäude (z.B. ein Abstellschuppen) und Nebenanlagen (z.B. Einfriedungen)
  • die zu den Wohngebäuden gehörenden Garagen und überdachten Stellplätzen bis zu 1000 m² Nutzfläche

Zuständigkeit und Fristen

Zuständig für die Durchführung des Freistellungsverfahrens sind die Städte und Gemeinden in deren Zuständigkeitsbereich sich das (Bau-) Grundstück befindet. Sofern die Stadt oder die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Einreichen der Bauunterlagen erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.

Wenn die Gemeinde dem Bauherrn zuvor schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann auch direkt mit dem Bau begonnen werden.

Prüfungsumfang

Es erfolgt keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Verantwortung für Übereinstimmung des Planungs- und Bauordnungsrecht liegt ausschließlich beim Antragsteller/in.

Pflichten der Bauherren und -frauen

  • Mitteilung an Angrenzer über beabsichtigtes Bauvorhaben
  • Eine Woche vor Baubeginn Anzeige an die Bauaufsichtsbehörde
  • Benennung eines Bauleiters/Fachbauleiters
  • Sachverständigenbescheinigung über Kontrollen der ordnungsgemäßen Bauausführung
  • Fertigstellungsanzeige an die Bauaufsichtsbehörde

Hinweis

Bauvoranfrage

Ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann, kann durch eine Bauvoranfrage jederzeit, auch vor dem Kauf eines Grundstückes, geklärt werden. Im Rahmen dieser Bauvoranfrage wird die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aus bauplanungsrechtlicher Sicht geprüft.

Kontakt

Bauordnungsamt

Erläuterungen und Hinweise