Zu den nach § 22 Landeswassergesetz (LWG) genehmigungspflichtigen Anlagen in, an, über und unter Gewässern zählen beispielsweise Brückenbauwerke, Zäune, Gewässerkreuzungen oder Lagerungen von Gegenständen in unmittelbarer Nähe zu einem oberirdischen Gewässer. Hier ist an öffentlichen Fließgewässern der Abstand von 3 m zum Gewässer maßgeblich, der eine Prüf- und Genehmigungspflicht auslöst.
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