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Kreis Düren

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Gewerbliche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)

Gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle sind gemäß der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammeln, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) regelt die

  • Bewirtschaftung,
  • Erfassung,
  • Vorbehandlung,
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  • Recycling und
  • die sonstige Verwertung

von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

Sie gilt für Erzeuger und Besitzer der vorgenannten Abfälle sowie für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle sind  getrennt zu sammeln und zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Neben der generellen Pflicht, gefährliche und nicht gefährliche Abfälle getrennt zu erfassen und zu entsorgen, sind auch die nachfolgenden Abfallarten einer getrennten Erfassung und Entsorgung zuzuführen:

Gewerbliche Siedlungsabfälle:

  • Papier, Pappe und Karton
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 KrWG
  • bestimmte weitere Abfallfraktionen (§ 2 Nr. 1b GewAbfV)

Bestimmte Bau- und Abbruchabfälle:

  • Glas
  • Kunststoff
  • Metalle, einschließlich Legierungen
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen und Keramik

Sollte der betroffene Abfallerzeuger oder -besitzer die getrennte Erfassung und Sammlung aufgrund bestimmter technischer oder wirtschaftlicher Gründe nicht in vollem Umfang umsetzen können, ist er verpflichtet, die nicht getrennt gehaltenen Abfälle unverzüglich zwecks späterem Recycling einer Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlage zuzuführen, die die vorgeschriebenen Sortierquote von mindestens 85 % und Recyclingquoten von mindestens 30 % garantieren. Generell ist eine thermische Verwertung gemischt gesammelter Abfälle nicht mehr möglich.

Diese Pflicht entfällt für Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle nur dann, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr (Stichtag ist der 31. März des Folgejahres) nachweislich mindestens 90 Masseprozent betragen hat oder die minimal anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle gemeinsam mit den auf dem Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen entsorgt werden.

Sofern bei Bau- und Abbruchabfällen nachweislich technische oder wirtschaftliche Gründe für das Abweichen von der Getrennthaltungspflicht vorliegen, sind die Gründe schriftlich darzulegen und der Verbleib sowie die über die Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlage erzielten Sortier- und Recyclingquoten der gemischt gesammelten Bau- und Abbruchabfälle zu dokumentieren, es sei denn bei einer Bau- und Abbruchmaßnahme fallen ins- gesamt weniger als 10 m³ Bau- und Abbruchabfälle an. Die Dokumentationspflichten richten sich sowohl an Bauherren als auch an die ausführenden Bauunternehmen

Hinweis zu Geldbußen

Festgestellte Verstöße gegen die o.a. Vorschriften stellen gemäß § 9 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Weitere Informationen

Dokumentationshilfen sowie weitere Informationen zur Gewerbeabfallverordnung sind auf der Internetseite des Landesamts für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz Nord- rhein-Westfalen (LANUV) zu finden.

Ein Verzeichnis über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie auf der Internetseite der IHK:

Rechtsgrundlagen

Kontakt

Umweltamt

Ansprechpartner/in der Verwaltung

Herr Jürgen Claßen
Sachbearbeitung
Herr Marc Hemrich
Sachbearbeitung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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