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Kreis Düren

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Grundwasserförderung

Die Förderung von Grundwasser mittels Brunnen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Hierzu zählt die gewerbliche Förderung von Grundwasser, z.B. zur landwirtschaftlichen Beregnung.

Der Bau eines Brunnens im Garten eines selbst bewohnten Einfamilienhauses zur privaten Gartenbewässerung bedarf nach § 46 WHG keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, ist aber nach § 49 WHG einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die Prüfung der Anzeige ist gebührenpflichtig.

Ein entsprechendes Merkblatt zur Anzeigepflicht bei Hausbrunnen finden Sie unter "Downloads".

Sofern das geförderte Wasser in den Kreislauf des Hauses eingebracht werden soll, ist auch eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt des Kreises Düren zwingend erforderlich.

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