Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören grundsätzlich verboten.
Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung zur Nachtarbeit, gemäß § 9 Landes- Immissionsschutzgesetz (LImSchG), ist u.a., dass die Arbeiten zur Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten sind.
Typische Beispiele für ein öffentliches Interesse sind Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern von Straßen- und Eisenbahnen. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten kann durch zeitlich bedingte Reparaturarbeiten an Produktionsanlagen vorliegen, wenn Arbeiten am Tage zu einem nachweisbaren erheblichen wirtschaftlichen Verlust führen würden.
Die Gründe für eine Ausnahme müssen gewichtig sein. Planungsgründe oder Termindruck rechtfertigen grundsätzlich keine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit.