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Kreis Düren

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Private Heizölverbrauchertankanlagen

Betreiber von Heizöllageranlagen sind für die Sicherheit ihrer Anlagen selbst verantwortlich.

Hierzu zählt neben der unentbehrlichen Kontrolle der Dichtheit der gesamten Anlage (Behälter, Auffangraum) auch die terminliche Einhaltung von Überprüfungen der Anlage durch zugelassene Sachverständige.

Die Prüfpflicht einer Anlage wird durch folgendes bestimmt:

  • Gefährdungsstufe (Anlagenvolumen und Wassergefährdungsklasse - WGK)
  • Anlagenstandort (in oder außerhalb von Schutzgebieten / Überschwemmungsgebieten) und
  • Art der Lagerung (ober- oder unterirdisch)

Außerdem werden verschiedene Situationen unterschieden, in denen eine Prüfpflicht begründet wird: Vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, nach Stilllegung sowie die wiederkehrende Prüfpflicht.

Die Prüfungen müssen von Sachverständigen-Organisationen durchgeführt werden, die über eine Anerkennung nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verfügen. Eine Liste dieser Organisationen erhalten Sie durch Klicken auf den unten stehenden Link. Es gehört zu den Pflichten der Betreiber von Anlagen, rechtzeitig eine Sachverständigen-Organisation mit der Durchführung der Prüfung zu beauftragen.

Unterirdische Anlagen müssen grundsätzlich vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, nach erfolgter Stilllegung und wiederkehrend in einem Abstand von höchstens fünf Jahren geprüft werden. Als unterirdisch gelten Anlagen auch dann, wenn nur ein Anlagenteil als unterirdisch einzustufen ist.

Im Weiteren ergeben sich die Prüfpflichten auf Grundlage der Gefährdungsstufe der Anlage und der Anlagenart. Die Einstufung erfolgt nach § 39 Absatz 1 AwSV.

In Schutz- und Überschwemmungsgebieten sind die Prüfpflichten enger gefasst. Eine Auflistung zugelassener Sachverständigen-Organisationen finden Sie hier:

Hinweis: Heizölanlagen mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.

Der Betrieb, die Einrichtung und die Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Heizöllageranlage) ist dem Umweltamt anzuzeigen:

Kontakt

Umweltamt

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