Gemäß § 54 KrWG haben gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis für ihre Tätigkeiten, bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Einzelheiten, insbesondere die dem Erlaubnisantrag beizufügenden Nachweise und Unterlagen können der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) (Öffnet in einem neuen Tab) entnommen werden. Auf die Ausnahmeregelungen gemäß § 12 AbfAEV wird hingewiesen.
Antrag
Die Beantragung der Erlaubnis nach § 54 KrWG kann in Papierform unter Verwendung des entsprechenden Formblattes:
Die Anzeige kann auch elektronisch erstellt und versandt werden:
Hierzu benötigen Sie allerdings ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte für eine elektronische, qualifizierte Signatur. Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen als pdf-Dateien bereitgestellt werden.
Dem ausgefüllten Formblatt (Anlage 3 AbfAEV) sind folgende Unterlagen beizufügen und einzureichen:
- Formblatt auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG
Das Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 54 Abs. 1 KrWG (Anlage 3 der Anzeige und Erlaubnisverordnung AbfAEV) ist auszufüllen und einzureichen. Die Beförderer-, Makler-, oder Händlernummer, soweit bekannt, ist einzutragen; ansonsten wird sie durch die Behörde eingetragen. - Kopie der Gewerbeanmeldung
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (falls Eintragung vorhanden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, firmenbezogen
(sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt) Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die Firma ist bei dem zuständigen Ordnungsamt auf dem Vordruck "GZR 4 Belegart 9" zu beantragen. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 54 KrWG“ anzugeben. - Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung und einer Umwelthaftpflichtversicherung
(für Sammlungs- und Beförderungsvorgänge, ggfs. auch Umladevorgänge und Zwischenlagerung) - Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung (inkl. Umweltschadenversicherung) bei Sammlern und Beförderern von gefährlichen Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern
Personenbezogene Unterlagen für den Betriebsinhaber, gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, vertre-tungsberechtigten Gesellschafter, Geschäftsführer und die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortli-chen Personen eines Betriebes
- Polizeiliches Führungszeugnis
Die polizeilichen Führungszeugnisse (nicht älter als drei Monate) sind für alle unter den Nummern 4 - 5 des Antrags aufgeführten Personen bei den jeweils zuständigen Ordnungsämtern mit der "Belegart OG" zu beantragen. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 54 KrWG“ anzugeben. - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) sind für alle unter den Nummern 4 - 5 des Antrags aufgeführten Personen bei den jeweils zuständigen Ordnungsämtern auf dem Vordruck "GZR 3 Belegart 9" zu beantragen. Als Verwendungszweck ist „Erlaubnis nach § 54 KrWG“ anzugeben. - Nachweis der Fachkunde
Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Erforderlich hierfür sind:- eine Bescheinigung über den Nachweis, dass die verantwortliche(n) Person(en) während einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse über die Tätigkeit, für die der Betrieb die Erlaubnis beantragt, erworben hat (haben) sowie
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Fachkundelehrgang, der mindestens alle 3 Jahre zu wiederholen und der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen ist
Eine Auswahl von zurzeit zugelassenen Lehrgangsanbietern in Nordrhein-Westfalen ist in der Liste "Lehrgangsanbieter in NRW für die Fachkunde gemäß § 9 bzw. 11 EfBV und § 5 AbfAEV" veröffentlicht.
Den ausgefüllten Antrag und die erforderlichen Unterlagen senden Sie bitte an:
Umweltamt 66/2
Bismarckstraße 16
52348 Düren
oder per Fax an: 02421.22-10 66 99 0
per Mail an: amt66kreis-duerende
Gebühren
Für die Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis werden gem. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Verwaltungsgebühren erhoben. Diese richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und belaufen sich auf 500 - 1000,- EUR. Hinzu kommt eine Gebühr für die Vergabe von Identifikationsnummern von je 50,- Euro.
Mitführungspflicht der Erlaubnis
Zuständigkeit
Bei Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern, die keinen Sitz in Deutschland haben, liegt die Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen. In der Regel liegt die Zuständigkeit ansonsten bei den Unteren Umweltbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) - [Ziel: www.gesetze-im-internet.de] (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) - [Ziel: www.gesetze-im-internet.de] (Öffnet in einem neuen Tab)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) [Ziel: www.gesetze-im-internet.de] (Öffnet in einem neuen Tab)
Weitere Informationen im Web
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Kreisverwaltung Düren
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