Der Bau von Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach den §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf einer Prüfung durch die Untere Wasserbehörde und schlussendlich einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde. Die Errichtung von Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist bei der Unteren Wasserbehörde bereits während der Planungsphase zu beantragen.
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