Die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, z.B. zur Feldberegnung, stellt einen erlaubnispflichtigen Tatbestand nach den §§ 8, 9, 10 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, der bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden muss und einer Erlaubnis bedarf.
Zu den Ausnahmen der erlaubnispflichtigen Tatbestände zählt die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für das Tränken von Vieh mittels Handschöpfgefäßen ohne Zuhilfenahme von Pumpen. Diese bedarf keiner Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.
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