Seit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung am 01.01.2019 ist die Beseitigung von baulichen Anlagen genehmigungsfrei. In bestimmten Fällen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen (§ 62 Abs. 3 BauO NRW 2018).
Unabhängig davon ist jedoch bei allen Abbruchmaßnahmen die Bauherrin bzw. der Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
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Vorschriften für bestimmte gefährliche Abbruchabfälle (z.B. Asbest)
Bei Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen baulicher Anlagen fallen häufig Abfallstoffe auf der Basis von Astbest- und künstlichen Mineralfasern an. Für diese Abfälle ist in der Abfallsatzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers festgelegt, dass sie zwingend bestimmten Entsorgungsanlagen zuzuführen sind.
Für im Kreisgebiet Düren angefallene Asbest- und Mineralfaserabfälle ist eine der folgende Entsorgungsanlagen zu wählen:
- Deponie Horm (DDG), 52393 Hürgenwald-Horm, Pfarrer-Pleus-Straße
- Deponie Brüggen II (EGN), 41379 Brüggen, Oebeler Heide
- Deponie Vereinigte Ville (AVG), 50374 Erftstadtauch, Luxemburger Straße