Seit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung am 01.01.2019 ist die Beseitigung von baulichen Anlagen genehmigungsfrei. In bestimmten Fällen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen (§ 62 Abs. 3 BauO NRW 2018).
Unabhängig davon ist jedoch bei allen Abbruchmaßnahmen die Bauherrin bzw. der Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
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