Sie planen den Abbruch einer baulichen Anlage? Seit dem Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung 2018 ist der Abbruch teilweise nicht mehr genehmigungsbedürftig, teilweise lediglich anzeigepflichtig. Unabhängig von den baurechtlichen Vorschriften müssen aber in jedem Fall auch die Gesetze zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten beachtet werden. Im Wesentlichen unterliegen alle europäischen Vogel- und Fledermausarten, Amphibien, Reptilien und Bilche (Siebenschläfer, Gartenschläfer und Haselmaus) den Vorschriften zum Artenschutz. Dabei sind nicht nur die Tiere selbst, sondern auch deren Lebensstätten geschützt.
Die artenschutzrechtlichen Verbote sind streng zu beachten, unabhängig von der Zulässigkeit des Abbruchs gemäß der Bauordnung NRW. Sie als Bauherr sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Ein Verstoß gegen diese kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € oder als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Es ist sicherzustellen, dass geschützte Tiere durch Umbau- oder Abbruchvorhaben nicht verletzt oder getötet bzw. dass deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört werden.
Die nachfolgenden Informationen und die u.a. Checkliste sollen Ihnen helfen, zu ermitteln, ob durch das geplante Abbruchvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden könnten. Bei Berücksichtigung von entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Wahl der geeigneten Abbruchzeit) werden in der Regel keine artenschutzrechtlichen Konflikte ausgelöst.
Sollten Sie trotz dieser Hinweise mögliche artenschutzrechtliche Konflikte nicht abschätzen können, oder haben Sie eindeutige Hinweise auf einen Konflikt gefunden, kann es erforderlich werden, dass ein Fachgutachter eine gutachterliche Artenschutzprüfung (ASP) durchführt.
Wir empfehlen die ausgefüllte Checkliste zusammen mit aussagekräftigen Fotos Ihrer Abbruchanzeige bzw. bei Umbau- oder Neubauvorhaben Ihrem Bauantrag beizufügen. So können wir Ihre Angaben direkt bei Prüfung der Abbruchanzeige oder bei Beurteilung Ihres Bauantrages berücksichtigen. In der Regel kann Ihr Antrag dadurch deutlich schneller und effizienter bearbeitet werden.
Hinweis
In neueren Bebauungsplänen finden Sie oft auch textliche Festsetzungen zum Artenschutz. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Bauaufsicht oder dem Planungsamt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Informationen zu geschützten Tieren und deren Lebensraumschutz hält das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz bereit: