Vom Grundsatz her sollten Sie als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger über einen ausreichend ausgestatteten Haushalt verfügen, so dass mit den Anteilen im Regelbedarf für Ersatzbeschaffungen angespart werden kann. Von daher wurden im Sozialgesetzbuch II keine Beihilfen für diesen Zweck vorgesehen.
Im Einzelfall kommt es jedoch vor, dass z.B. gleich zwei dringend benötigte Haushaltsgeräte reparaturbedürftig werden und weder die angesparten Beträge noch andere eigene Bemühungen um Ersatz ausreichen, um der Notlage zu begegnen.
Für solche oder ähnliche Notlagen hat der Gesetzgeber die darlehensweise Gewährung von Hilfen vorgesehen. Das gewährte Darlehen ist dann in kommenden Monaten zu tilgen. Hierbei betragen die Raten 5% der Summe aller maßgebenden Regelbedarfe der Darlehensnehmer.