Erstausstattung von Haushalt
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Sie bei Antragstellung über einen ausreichenden Bestand an Einrichtungsgegenständen, Hausrat und Bekleidung verfügen. Soweit Ersatzbeschaffungen notwendig werden, sind diese aus den Ihnen gewährten Regelbedarfen zu bestreiten bzw. anzusparen. Nur in wenigen Einzelfällen wird die Gewährung einer Erstausstattung für Mobiliar, Hausrat oder Bekleidung erforderlich sein. Beispielhaft sind folgende Sachverhalte:
- Verlust des Hausrates durch Wohnungsbrand
- Übertritt aus dem Ausland
- Notwendiger Auszug junger Heranwachsender aus der elterlichen Wohnung, soweit die Bereitstellung an Hausrat nicht durch die Eltern erfolgt
- Obdachlosigkeit / Nichtsesshaftigkeit / Erstbezug einer eigenen Wohnung
- Entlassung aus der JVA (nach langer Haftzeit)
- Geburt eines Kindes oder erstmalige Aufnahme eines Kindes in den Haushalt (außer Pflegekinder)
Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden bei der Festsetzung der einmaligen Beihilfe für die Erstausstattung von Wohnungen einschließlich Hausrat Pauschalen je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft gewährt. Bei der Festsetzung der Höhe dieser Pauschalen sind nachvollziehbare Erfahrungswerte über die Kosten von Einrichtungsgegenständen zugrunde gelegt worden. Die Pauschalen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und für die Erstausstattung mit Hausrat wurden wie folgt festgelegt:
Mobiliar einschl. Haushaltsgeräte für eine Einzelperson | 1.000,00 € |
Mobiliar einschl. Haushaltsgeräte für einen 2-Personenhaushalt | 1.540,00 € |
für jede weitere leistungsberechtigte Person im Haushalt | 285,00 € |
Hausrat für eine Einzelperson | 250,00 € |
Hausrat für 2 Personen | 320,00 € |
Hausrat für 3 Personen | 410,00 € |
Hausrat für 4 Personen | 530,00 € |
Hausrat für 5 Personen | 630,00 € |
Hausrat für 6 Personen | 700,00 € |
Hausrat für 7 Personen | 770,00 € |
Anlässlich von Geburt oder der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt wird eine Pauschale in Höhe von 250 € für erforderliche Einrichtungsgegenstände und Hausrat gewährt.
Erstausstattung für Bekleidung
Erwarten Sie Nachwuchs, dann werden Sie sicher in den ersten Wochen noch die übliche Bekleidung tragen können, sofern nicht eine Mehrlingsschwangerschaft vorliegt. Dies entspricht den heutigen Lebensgewohnheiten. Ab der 13. Schwangerschaftswoche wird jedoch im Regelfall eine Erweiterung Ihrer Bekleidung erforderlich sein, so dass eine einmalige Pauschale von 150 € als Erstausstattung gewährt wird.
Für das Neugeborene ist eine Erstausstattung für Bekleidung in Höhe von 179 € vorgesehen.