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Kreis Düren

Finanzierungshilfen für Arbeitgeber

Der job-com stehen zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Leistungsberechtigten Förderinstrumente zur Verfügung. Sie unterstützen die Arbeitgeber bei der Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsplätzen sowie bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Eingliederungszuschuss (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88 ff. SGB III)

Für neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die zum Beispiel aufgrund einer langen Dauer der Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern geringere Chancen bei der Stellensuche haben, können Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Er dient als Ausgleich, wenn ein höherer Einarbeitungsbedarf erforderlich ist. Dauer und Höhe des Zuschusses richten sich nach dem Einarbeitungsbedarf in Verbindung mit den Kompetenzen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Der Arbeitsvertrag wird so abgeschlossen, dass nach dem Förderzeitraum die Beschäftigung mindestens über die Zeit fortgeführt wird, die dem Förderzeitraum entspricht.

Einstiegqualifizierung für Ausbildungssuchende (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 54a SGB III)

Mit einem sechs- bis zwölfmonatigen Langzeitpraktikum haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Jugendliche, die schon länger eine Ausbildungsstelle suchen, vor dem offiziellen Ausbildungsbeginn kennenzulernen und zu erproben. Die Ausbildungssuchenden können während des Praktikums herausfinden, ob ihre Berufswahl die richtige ist. Das vom Arbeitgeber zu zahlende Entgelt wird für die Dauer des Praktikums mit einen Zuschuss in Höhe von 216 Euro zuzüglich eines pauschalisierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag unterstützt.

Ausbildungsbonus

Die job-com fördert betriebliche Ausbildungsverhältnisse für Menschen mit Wohnsitz im Kreis Düren, die am Ausbildungsmarkt als benachteiligt gelten.
Benachteiligte Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber im Sinne von §16f (2) SGB II sind Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist.
Benachteiligte Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber sind insbesondere Personen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bewerberinnen und Bewerber mit sozialen, gesundheitlichen bzw. körperlichen Problemen oder Lernbeeinträchtigungen,
  • Bewerberinnen und Bewerber ohne Schulabschluss,
  • Bewerberinnen und Bewerber, die bzw. der im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen hat,
  • Ausbildungsabbrecher,
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einfachem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9),
  • Auszubildende, die ihren Ausbildungsplatz durch Insolvenz, Betriebsstilllegung oder Wegfall der Ausbildungsberechtigung verloren hat,
  • Hauptschülerinnen und -schüler und Förderschülerinnen und -schüler oder Bewerberinnen und Bewerber, die bzw. der an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilgenommen und/ oder sich in den Vorjahren vergeblich um einen Ausbildungsplatz beworben hat,
  • Schulabgänger des laufenden Jahres, der bis zum 30.09. des gleichen Jahres noch nicht in eine betriebliche Ausbildung eingemündet ist.

Antragsberechtigt sind ausbildungsberechtigte und ausbildungserfahrene Unternehmen aller Branchen.
Gefördert wird die betriebliche Ausbildung von benachteiligtem Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, dessen Ausbildungsverhältnis ab dem 01.09.2016 abgeschlossen wird und bis zum 30.12.2018 beginnt. Förderfähig sind nur Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz.
Die job-com gewährt den Ausbildungsbonus im Verlauf der Ausbildung in drei Teilzahlungen mit einer Gesamthöhe von 5.000,-€ als Zuschuss.

Umwandlungsprämie Minijob (§ 16f SGB II)

Sozialversicherungspflichtig statt Minijob
Die Prämie für die Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse hilft! Viele Empfänger von Arbeitslosengeld II haben Minijobs und sind daher trotzdem auf zusätzliche finanzielle Unterstützung angewiesen. Die Umwandlungsprämie der job-com soll Arbeitgeber dazu motivieren, einen Mini-Job in ein sozialversicherungspflichtiges und möglichst unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln und dies tariflich oder ortsüblich zu vergüten.
Ziel der Förderung ist es, die Beschäftigungssituation im Kreis Düren zu verbessern und die Hilfebedürftigkeit der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II zu verringern oder zu beenden. Gefördert wird die Umwandlung geringfügiger Beschäftigung von Personen, die

  • in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig sind und
  • deren geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mindestens drei Monate bestanden hat und
  • in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden je Woche beim selben Arbeitgeber wechseln und
  • dieses unbefristet oder mindestens auf 12 Monate befristet ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen, die erwerbsfähige Hilfebedürftige aus dem Kreis Düren geringfügig beschäftigen. Eine Förderung für die Beschäftigung von Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten des Arbeitgebers ist ausgeschlossen.

Art und Höhe der Förderung:
Bruttoverdienst nach Umwandlung

Förderhöhe

600,00 bis 750,00 Euro

1.000 Euro

750,01 bis 1100,00 Euro

2.000 Euro

Ab 1100,01 Euro

3.000 Euro

"Maßnahme beim Arbeitgeber" (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III)

Hiermit können Arbeitgeber eine potenzielle neue Mitarbeiterin oder einen potenziellen neuen Mitarbeiter unverbindlich im eigenen Betrieb kennenlernen. Während dieser Zeit können die Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers überprüft sowie die Zusammenarbeit im Betrieb erprobt werden. Kosten entstehen Arbeitgebern nicht.

Probebeschäftigung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 SGB III)

Eine Probebeschäftigung soll behinderten und schwerbehinderten Menschen den Übergang in das Arbeitsleben erleichtern: Arbeitgeber können die potenzielle Fachkraft bis zu drei Monate lang beim Einsatz im Unternehmen kennenlernen, um festzustellen, ob eine dauerhafte Beschäftigung vorstellbar ist. Die job-com erstattet die Kosten für ein solches Arbeitsverhältnis (Lohn-, Gehalts-, Lohnnebenkosten). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einstellung mit einem Eingliederungszuschuss von bis zu 70% gefördert werden.

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