Maßnahmen und Fördergelder
Vorrangiges Ziel unserer Integrationsarbeit ist die Integration in Arbeit oder Ausbildung. Die Grundlage einer qualifizierten Integrationsarbeit kann auch eine an der Bewerberin oder den Bewerber ausgerichtete Auswahl von Förderleistungen sein. Unterstützend stellen wir ein entsprechendes Portfolio von Maßnahmen bereit. Klar strukturierte Prozesse und ein passgenauer Maßnahmeneinsatz sind eine wesentliche Voraussetzung für die Integration in den Arbeitsmarkt.
Zu diesem Zweck stellen wir die unten aufgeführten Förderangebote zur Verfügung. Die Entscheidung, ob und welche Förderung in Frage kommen, trifft Ihre Integrationsfachkraft In jedem Fall werden Leistungen nur auf Antrag gewährt, der in der Regel vor Beginn der Förderung zu stellen ist. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit Ihrer Integrationsfachkraft ist daher unabdingbar.
Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche
Qualifizierung
Förderung mit dem Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III)
Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist und auf die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung abzielt.
Folgende Leistungen sind von der Förderung umfasst:
- Bewerbungskosten
- Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
- Mobilitätshilfen
- Arbeitsmittel
- Nachweise
- Unterstützung der Persönlichkeit
Förderung mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 7 SGB III)
Zusätzlich zu den Vermittlungsaktivitäten der job-com haben Kundinnen und Kunden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine private Arbeitsvermittlerin oder einen privaten Arbeitsvermittler für die ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung einzuschalten.
Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 – 5 SGB III)
Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bieten der job-com die Möglichkeit, am individuellen Bedarf orientierte Unterstützungsangebote zu unterbreiten – dazu gehören beispielsweise die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit oder die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme. Diese Angebote gelten speziell für Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, wie längere Zeiten der Nichtbeschäftigung oder schwierige persönliche Lebenssituationen.
Qualifizierung
Beschäftigung schaffende Maßnahmen
Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 81 ff. SGB III)
Um an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen zu können, benötigen Sie einen Bildungsgutschein. Dieser kann nur ausgehändigt werden, wenn Sie bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllen, u.a. müssen Ihre Integrationschancen durch die Weiterbildung erheblich verbessert werden. Um Ihren Weiterbildungsbedarf passgenau und individuell zu ermitteln, ist eine ausführliche Beratung bei Ihrer Integrationsfachkraft in der job-com notwendig.
Gewährung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88 ff. SGB III)
Eingliederungszuschüsse bieten die Möglichkeit eines finanziellen Nachteilausgleichs für den Arbeitgeber, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer zu Beginn der Beschäftigung den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht entspricht. Die grundlegenden Fördermerkmale des Eingliederungszuschusses, erschwerte Vermittlung und Minderleistung, sind dabei zwingende Voraussetzung für eine Förderung. Die Höhe der Förderung wird über den erforderlichen Ausgleich der Minderleistung bestimmt. Informationen zur Dauer und zur Höhe der Förderung erhalten Sie bei Ihrer Integrationsfachkraft.
Eingliederungszuschüsse für Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 81 ff. SGB III sowie §§ 131a, 131b SGB III)
Die Regelung entspricht weitestgehend dem allgemeinen Eingliederungszuschuss.
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II)
Gründungswillige und selbstständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte können entlang des Gründungsprozesses mit unterschiedlichen Eingliederungsleistungen beim Aufbau einer nachhaltigen Selbstständigkeit bzw. bei der Verringerung/Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unterstützt werden.
Die tatsächliche Neugründung kann durch die Förderung von notwendigen Sachgütern über die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen erleichtert werden, gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Förderung mit Einstiegsgeld. Auch nach der Gründungsphase kann im Einzelfall die Förderung von notwendigen Sachgütern über Darlehen bzw. Zuschüsse möglich sein. Zusätzlich können leistungsberechtigte Selbstständige im Hinblick auf die Erhaltung oder Neuausrichtung ihrer selbstständigen Tätigkeit beraten und durch die Vermittlung nicht fachbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten unterstützen werden.
Förderung mit dem Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)
Die Förderung mit dem Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung für erwerbsfähige Leistungsberechtige, die arbeitslos sind. Es kann bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist und durch die Tätigkeit entweder die Hilfebedürftigkeit zukünftig entfällt oder wenn die leistungsberechtigte Person durch die Tätigkeit unter Ausschöpfung ihrer individuellen Möglichkeiten erwerbstätig ist.
Mit dem Einstiegsgeld sollen besondere Belastungen, die sich durch die Beschäftigungsaufnahme ergeben, abgefedert werden. Zudem soll durch die Aussicht auf das Einstiegsgeld ein zusätzlicher Anreiz zur Beschäftigungsaufnahme gesetzt werden. Das Einstiegsgeld wird anrechnungsfrei über verbleibende SGB-II-Leistungsansprüche hinaus gezahlt.
Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II)
Geförderte Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Förderung besteht in einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Die Höhe des Zuschusses kann maximal 75% des Arbeitsentgelts betragen. Sie richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der/des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Spezielle Maßnahmen für Jüngere
Ausbildungsbegleitende Hilfen (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 75 SGB III)
Benachteiligte Jugendliche können ausbildungsbegleitende Hilfen erhalten, wenn sie zusätzliche Unterstützung benötigen, ohne die der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. Unterstützt werden Maßnahmen, die über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen, z.B. Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie sowie sozialpädagogische Begleitung.
Außerbetriebliche Ausbildungen (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 76 SGB III)
Für benachteiligte Jugendliche, bei denen eine Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen und nach Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme nicht erfolgreich ist, kann eine Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen zunächst für das erste Jahr, ggf. auch bis zum Abschluss der gesamten Ausbildung, gefördert werden. Nach dem ersten Jahr soll versucht werden, die Auszubildenden in einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu vermitteln.
Einstiegsqualifizierungen für Jugendliche (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 54a SGB III)
Jugendlichen mit eingeschränkten Vermittlungschancen werden Perspektiven für den Einstieg in die berufliche Ausbildung eröffnet. Arbeitgeber erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung. Sach- und Personalkosten sind durch die Betriebe selbst zu tragen.
Beschäftigung schaffende Maßnahmen
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)
Jobcenter sollen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten (auch "Brückenjob" genannt) schaffen. Die vorrangige Zielsetzung von Arbeitsgelegenheiten ist die (Wieder-) Heranführung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Arbeitsgelegenheiten dienen insbesondere dazu, die "soziale" Integration zu fördern. Auf der anderen Seite soll aber auch die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen aufrecht erhalten bzw. wiederhergestellt werden, um die Chance zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen. Arbeitsgelegenheiten tragen darüber hinaus dazu bei, die Qualität im Bereich sozialer Dienstleistungen zu steigern und bestehende gesellschaftliche Problemlagen zu mindern.
Maßnahmen der freien Förderung (§ 16f SGB II)
Langzeitarbeitslose mit komplexen Problemlagen bedürfen einer verstärkten Betreuung. Die freie Förderung flexibilisiert Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und ermöglicht eine Modifizierung gesetzlicher Leistungen, wie es den Zielen und Grundsätzen des SGB II entspricht.
Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
Eingliederungszuschüsse (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 90 SGB III)
Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen bieten im Vergleich zu den allgemeinen Eingliederungszuschüssen erweiterte Förderungsmöglichkeiten bezogen auf die Höhe und die Dauer der Förderung. In Abhängigkeit vom Einzelfall können Arbeitgeber bis zu 70% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts über einen Zeitraum bis zu 24 Monate erhalten. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen gibt es darüberhinausgehende Fördermöglichkeiten.
Neben dieser speziellen Förderung stehen behinderten und schwerbehinderten Menschen auch die Regelinstrumente zur Verfügung.
Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II)
Schuldnerberatung
Gerade im Rahmen der Schuldnerberatung besteht ein großer Bedarf an Unterstützung. Überschuldung stellt sich immer mehr als eines der schwerwiegendsten Vermittlungshemmnisse dar. Die job-com stellt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ein zusätzliches, allerdings begrenztes Kontingent an Beratungsangeboten zur Verfügung.
Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bietet sie in Zusammenarbeit mit ihren Kooperationspartnern auch präventive Schulungen an, um eintretende Schuldenproblematiken zu verhindern.
Suchtberatung
Ebenso nimmt die Suchtberatung einen hohen Stellenwert ein. Ohne Bewältigung einer Suchtkrankheit ist weder eine Integration in Arbeit möglich noch eine anderweitige Förderung sinnvoll – bspw. im Rahmen der Qualifizierung. Auch hier gibt es ein zusätzliches Angebot der job-com.
Psychosoziale Beratung
Die Menge psychischer Erkrankungen nimmt weiter zu. Diese sind jedoch im Ausmaß schwer zu erkennen und erfordern eine gute Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren. Als kompetenter Ansprechpartner steht hier die sozialpsychiatrische Beratung des Gesundheitsamtes des Kreises Düren zur Verfügung.
Kinderbetreuung
Fehlende oder ungesicherte Kinderbetreuung stellt eine große Hürde bei der Integration in den Arbeitsmarkt dar. Die potentiellen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich nur schwer auf die Arbeit einlassen, wenn die Kinderbetreuung unzureichend sichergestellt ist. Hier unterstützt die job-com dabei Wege aufzuzeigen, damit die Kinderbetreuung und die Arbeitssuche gut gelingt.
Pflege von Angehörigen
Die Pflege von Angehörigen ist eine große Herausforderung für jeden Menschen. Die Belastungen in diesem Zusammenhang stehen einer konkreten Arbeits- und Integrationsplanung zumeist im Wege. Auch hier unterstützt Sie die job-com durch vielfältige Angebote, die Pflege von Angehörigen in ausreichendem Maße sicherstellen zu können.
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