Bedarfe für Unterkunft
Haben Sie einen Antrag auf Bürgergeld gestellt, so werden zu Beginn der Hilfe in der Regel die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft bei der Hilfegewährung berücksichtigt. Dies gilt nicht nur für Mietwohnungen, sondern mit Ausnahme von Tilgungsleistungen auch für selbstgenutztes Eigentum. Auf Dauer ist jedoch nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten vorgesehen. In der Regel werden für längstens sechs Monate die nicht angemessenen Kosten berücksichtigt.
Bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als angemessen anzusehen sind, werden die individuellen Verhältnisse berücksichtigt. Gleichwohl sind für die tägliche Praxis Richtwerte für den Regelfall festgelegt. Die Richtwerte ergeben sich jeweils aus dem Produkt der abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis (sog. Produkttheorie):
Richtwerte für die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und Nebenkosten) für Zeiträume ab 01.01.2025
Haus-halts-größe |
abstr-akt angem. Wohn- |
angem. Netto-kalt-miete |
Nicht- prüfungs- grenze Netto- kaltmiete |
Nicht-prüfungs-grenze |
Nicht- prüfungsgrenze Betriebskosten | Nicht- prüfungsgrenze Bruttokaltmiete |
|||
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Produkt aus Spalte 2 und 3 | Produkt aus Spalte 2 und 5 |
Summe aus |
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in m² | in €/m² | in € | in €/m² |
in € | in € | ||||
ohne Auf-zug |
mit Auf-zug | ohne Auf-zug | mit Auf-zug | ohne Auf-zug | mit Auf-zug | ||||
1 Pers. | 50 | 6,04 | 302,00 | 2,02 | 2,27 | 101,00 | 113,50 | 403,00 | 415,50 |
2 Pers. | 65 | 5,38 | 349,70 | 2,02 | 2,27 | 131,10 | 147,55 | 481,00 | 497,25 |
3 Pers. | 80 | 5,49 | 439,20 | 2,02 | 2,27 | 161,60 | 181,60 | 600,80 | 620,80 |
4 Pers. | 95 | 5,54 | 526,30 | 2,02 | 2,27 | 191,90 | 215,65 | 718,20 | 741,94 |
5 Pers. | 110 | 5,74 | 631,40 | 2,02 | 2,27 | 222,20 | 249,70 | 853,60 | 881,10 |
jede weitere Person | +15 | 5,74 | 86,10 | 2,02 | 2,27 | 30,30 | 34,05 | 116,40 | 120,15 |
Bei einem Ein-Personen-Haushalt beträgt der Höchstbetrag für die angemessene Bruttokaltmiete damit 403,00 € (50 qm x 6,04 € + 50 qm x 2,02 €). Unter Anwendung dieser Produkttheorie können geringe Abweichungen bei der Wohnungsgröße oder der Miete je Quadratmeter kompensiert werden.
Wie Sie an der vorstehenden Tabellen erkennen können, wird nur in wenigen Fällen eine Kostensenkung gefordert werden. Für die betreffende Person bedeutet dies nicht unbedingt, dass ein Umzug ansteht, sondern es bleiben alle individuellen Möglichkeiten, wie z.B. die Untervermietung eines Raumes oder auch die Verhandlung mit dem Vermieter bzw. der Vermieterin über eine Anpassung der Miete.
Bedarfe für Heizung
Die Kosten für die Heizung werden ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Nur bei Überschreitung von Richtwerten, die unangemessenes Heizen indizieren, ist einzelfallbezogen über die Angemessenheit von Heizkosten zu befinden. Die Richtwerte stellen keine Obergrenzen dar. Sie schließen im Einzelfall die Anerkennung eines höheren Verbrauchs nicht aus, der aufgrund persönlicher, nicht jedoch wegen baulicher Gründe entsteht.
Die Angemessenheit der Heizkosten wird so lange bejaht, wie die Heizkosten die Grenzwerte des bundesweiten oder eines kommunalen Heizspiegels nicht überschreiten. Zur Bestimmung dieses Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas, Fernwärme, Holzpellets oder Wärmepumpe beheizten Wohnung wird der vom Deutschen Mieterbund erstellte "Heizspiegel für Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung herangezogen. Es werden die Werte aus der Spalte "zu hoch" zu Grunde gelegt, die bereits ein unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten abdecken.
Förderung des Bezugs von energetisch saniertem Wohnraum und Wirtschaftlichkeitsprüfung
Neben der Gesamtbetrachtung auf Grundlage von Bruttokaltmieten besteht zusätzlich die Möglichkeit der Gesamtbetrachtung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Demnach können über der Angemessenheitsgrenze liegende Kosten für die Bruttokaltmiete durch geringere Heizkosten ausgeglichen werden, die unterhalb der für die Heizkosten maßgeblichen Richtwerte liegen, aber dennoch auf den Einzelfall bezogen angemessen sind. Im Umkehrschluss können auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung über dem jeweiligen Richtwert liegende Heizkosten durch eine wesentlich geringere Bruttokaltmiete bzw. niedrige Hauslasten ausgeglichen werden. Beide Möglichkeiten erfolgen unter Berücksichtigung einer betriebswirtschaftlichen Komponente im Sinne des SGB II (§ 22 Abs. 10 SGB II).
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung fördert der Kreis Düren ausdrücklich den Bezug von energetisch saniertem Wohnraum. Für Wohnungen, die einen nachprüfbaren, niedrigen energetischen Verbrauch aufweisen und entsprechend niedrige Heizkosten haben, kann ein Aufschlag auf die Netto-Kaltmiete berücksichtigt werden. Das gilt sowohl bei der Angemessenheitsprüfung von Bestandswohnungen im Rahmen von Neuanträgen als auch bei Umzugsersuchen von Personen/Bedarfsgemeinschaften, die bereits laufend Transferleistungen beziehen. Der Nachweis über gering anfallende Heizkosten ist im Regelfall über die Vorlage von Heizkostenabrechnungen vergangener Abrechnungszeiträume zu führen.
Die Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung liegen bei öffentlich gefördertem Wohnraum ab dem Baujahr 2016 grundsätzlich vor, so dass die Kosten der Unterkunft und Heizung (Bruttowarmmiete) immer in tatsächlicher Höhe übernommen werden, sofern die Wohnfläche für die Größe der Bedarfsgemeinschaft angemessen ist.
Wichtige Hinweise
Beachten Sie bitte, dass vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Wohnung der für die Leistungserbringung nach dem Umzug örtlich zuständige kommunale Träger über den vorgesehenen Bezug der Wohnung zu unterrichten ist und dessen Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden soll. Nur dann hat der zuständige Leistungsträger - auch in Ihrem Interesse – die Möglichkeit zu prüfen, ob die Aufwendungen angemessen sind und bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt werden können.
Er ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Ist der Umzug notwendig, muss die Bruttokaltmiete innerhalb der hierfür vorgesehenen Angemessenheitsgrenze liegen. Auch bei dieser Prüfung der Angemessenheit besteht die Möglichkeit der Gesamtbetrachtung wie oben beschrieben.
Wenn Sie, ohne den zuständigen Leistungsträger zu informieren, eine Unterkunft mit überhöhten Aufwendungen anmieten, wird der zuständige Leistungsträger nur die angemessene Miete übernehmen. Im Falle eines nicht erforderlichen Umzuges innerhalb des Kreisgebietes Düren werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur in bisheriger Höhe anerkannt (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Wenn Sie eine (preiswerte) angemessene Wohnung gefunden haben, können bei vorheriger Zusicherung auch Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; zudem können eine anfallende Mietkaution oder Genossenschaftsanteile bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 SGB II).
Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
Die Richtlinien des Kreises Düren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung bestimmen, in welcher Höhe im Kreis Düren Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen im Sinne des SGB II sind. Bei der Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft orientiert sich der Kreis Düren an den Empfehlungen eines "Schlüssigen Konzeptes", das für den Kreis Düren erstellt worden ist.
Downloads
- Richtlinien des Kreis Düren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 22 SGB II (gültig ab 01.01.2025)PDF-Datei97,28 kB
- Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII (von Dezember 2024)PDF-Datei1,64 MB
- Richtlinien des Kreis Düren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 22 SGB II (gültig bis 31.12.2024)PDF-Datei171,69 kB
- Fortschreibung des Gutachtens über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII (von November 2022)PDF-Datei440,88 kB
- Richtlinien des Kreis Düren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 22 SGB II (gültig bis 31.12.2022)PDF-Datei113,48 kB
- Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII (von Dezember 2020)PDF-Datei665,08 kB
- Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII (von Dezember 2016)PDF-Datei496,30 kB
- Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2016 - L 7 AS 723/16- bestätigt das "Schlüssige Konzept" des Kreises Düren zur Ermittlung der angemessenen UnterkunftskostenPDF-Datei559,07 kB
- Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2022 – L12 AS 1048/18- bestätigt das „schlüssige Konzept“ des Kreises Düren zur Ermittlung der angemessenen UnterkunftskostenPDF-Datei2,24 MB