Liegen bestimmte Lebensumstände vor, erhalten Sie neben dem Regelbedarf einen zusätzlichen Mehrbedarf. Grundsätzlich können auch mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig gewährt werden. Die Mehrbedarfe (Nr. 1 – 5) dürfen jedoch in Summe die Höhe des für Sie selbst maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
- Werdende Mütter
Werdende Mütter erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17% des maßgebenden Regelbedarfs. - Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 36% des maßgebende Regelbedarfs, wenn Sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben
oder
je 12% des maßgebenden Regelbedarfs für jedes minderjährige Kind, wenn sich hierdurch ein höherer Betrag als oben ergibt, höchstens jedoch 60% des maßgebenden Regelbedarfs. - Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35% des maßgebenden Regelbedarfs soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX erbracht werden. - Nichterwerbsfähige Angehörige (Sozialgeldempfänger/innen)
Nichterwerbsfähige Angehörige (Sozialgeldempfänger/innen), die voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" haben, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17% des maßgebenden Regelbedarfs. Eine Gewährung entfällt, soweit bereits ein Mehrbedarf für Behinderte gewährt wird. - Mehrbedarf Ernährung
Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. - Mehrbedarf in atypischen Lebenslagen
Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, wird ein Mehrbedarf anerkannt. Bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass eine darlehensweise Gewährung ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. - Schüler/innen
Schülerinnen oder Schüler erhalten einen Mehrbedarf, soweit sie aufgrund der schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben. - Mehrbedarf Warmwasser
Soweit Kosten für die dezentrale Aufbereitung von Warmwasser anfallen, wird ein Mehrbedarf zwischen 0,8% und 2,3% des maßgebenden Regelbedarfs gewährt. Die Werte sind an die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs gebunden. Noch höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung (z.B. Warmwasserzähler) nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen
- § 21 i.V.m. § 23 SGB II
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